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Politische Verhältnisse
betraut, welche jeder anweisungsberechtigten Behörde zugewiesen
werden. Bei den Zentralstellen besteht für jedes Ressort eine
Zentralrechnungsabteilung, und in oberster Instanz konzentriert sich
der Anweisungsdienst in der Rechnungs-Eeneral-Direktion des
Finanzministeriums. Nebst der Prüfung der Anweisungen obliegt
ihnen auch die Führung der Bücher, die einheitlich und nach
vorgeschriebenen Mustern eingerichtet sind.*)
k) Kontrolle der Verwaltung
Die Verwaltung untersteht in Rumänien einer dreifachen Aufsicht,
und zwar der geschäftlichen, der rechtlichen und der parlamentarischen.
Die Eeschäftskontrolle übt der Oberste Rechnungshof
aus. Zu diesem Zwecke überprüft er die ihm vom Generaldirektor
des Rechnungsdienstes übermittelten Rechnungen aller
Kassen und Rechnungsabteilungen. Er fungiert auch gleichzeitig
als Gerichtshof in Rechnungsangelegenheiten und entscheidet in
erster Instanz über alle ihm vorgelegten Rechnungen, in letzter Instanz
aber über alle von den untergeordneten Rechnungsorganen
gegen die Entscheidungen der vorgesetzten Behörden in Rechnungsangelegenheiten
eingelegten Berufungen.
Der Oberste Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten,
6 Räten und der erforderlichen Anzahl von Referendaren. Als
Vertreter des Staates fungiert ein Anwalt, die Kanzlei leitet ein
Greffier. Der Präsident und die Räte sind unabsetzbar. Sie werden
vom Könige auf Vorschlag des Finanzministers ernannt. Der
Präsident überwacht alle Arbeiten, teilt die eingelaufenen Rechnungen
den Referendaren zu und leitet die Verhandlungen. Die
Verhandlungen finden in zwei Senaten von je drei Mitgliedern
statt, deren Kompetenz die gleiche ist. Die Senate treten nach Bedarf
zusammen und entscheiden mit Stimmenmehrheit. Den Referendaren
obliegt die Überprüfung der Rechnungen. Zu diesem
Zwecke können sie mit den Rechnungslegern korrespondieren und
sie auch vernehmen. Der Anwalt wohnt den Sitzungen des
Rechnungshofes bei und wacht über die Gesetzlichkeit des Vorganges.
Er kann in alle Akten Einsicht nehmen und berichtet den
Ministern über die Entscheidungen des Rechnungshofes. Alle
Rückforderungs- und Kautionsrückerstattungsbegehren müssen ihm
zur Äußerung und Antragstellung mitgeteilt werden. Desgleichen
ist er zu hören, so oft es sich um eine Fälschung oder Veruntreuung
*) Vgl. A> Onciul, L c. S. 79 ff.