Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

betraut,  welche  jeder  anweisungsberechtigten  Behörde  zugewiesen
werden.  Bei  den  Zentralstellen  besteht  für  jedes  Ressort  eine
Zentralrechnungsabteilung,  und  in  oberster  Instanz  konzentriert  sich
der  Anweisungsdienst  in  der  Rechnungs-Eeneral-Direktion  des
Finanzministeriums.  Nebst  der  Prüfung  der  Anweisungen  obliegt ­
  ihnen  auch  die  Führung  der  Bücher,  die  einheitlich  und  nach
vorgeschriebenen  Mustern  eingerichtet  sind.*)

k)  Kontrolle  der  Verwaltung
Die  Verwaltung  untersteht  in  Rumänien  einer  dreifachen  Aufsicht, ­
  und  zwar  der  geschäftlichen,  der  rechtlichen  und  der  parlamentarischen. ­

Die  Eeschäftskontrolle  übt  der  Oberste  Rechnungshof
  aus.  Zu  diesem  Zwecke  überprüft  er  die  ihm  vom  Generaldirektor ­
  des  Rechnungsdienstes  übermittelten  Rechnungen  aller
Kassen  und  Rechnungsabteilungen.  Er  fungiert  auch  gleichzeitig
als  Gerichtshof  in  Rechnungsangelegenheiten  und  entscheidet  in
erster  Instanz  über  alle  ihm  vorgelegten  Rechnungen,  in  letzter  Instanz ­
  aber  über  alle  von  den  untergeordneten  Rechnungsorganen
gegen  die  Entscheidungen  der  vorgesetzten  Behörden  in  Rechnungsangelegenheiten ­
  eingelegten  Berufungen.
Der  Oberste  Rechnungshof  besteht  aus  dem  Präsidenten,
6  Räten  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Referendaren.  Als
Vertreter  des  Staates  fungiert  ein  Anwalt,  die  Kanzlei  leitet  ein
Greffier.  Der  Präsident  und  die  Räte  sind  unabsetzbar.  Sie  werden
vom  Könige  auf  Vorschlag  des  Finanzministers  ernannt.  Der
Präsident  überwacht  alle  Arbeiten,  teilt  die  eingelaufenen  Rechnungen ­
  den  Referendaren  zu  und  leitet  die  Verhandlungen.  Die
Verhandlungen  finden  in  zwei  Senaten  von  je  drei  Mitgliedern
statt,  deren  Kompetenz  die  gleiche  ist.  Die  Senate  treten  nach  Bedarf ­
  zusammen  und  entscheiden  mit  Stimmenmehrheit.  Den  Referendaren ­
  obliegt  die  Überprüfung  der  Rechnungen.  Zu  diesem
Zwecke  können  sie  mit  den  Rechnungslegern  korrespondieren  und
sie  auch  vernehmen.  Der  Anwalt  wohnt  den  Sitzungen  des
Rechnungshofes  bei  und  wacht  über  die  Gesetzlichkeit  des  Vorganges. ­
  Er  kann  in  alle  Akten  Einsicht  nehmen  und  berichtet  den
Ministern  über  die  Entscheidungen  des  Rechnungshofes.  Alle
Rückforderungs-  und  Kautionsrückerstattungsbegehren  müssen  ihm
zur  Äußerung  und  Antragstellung  mitgeteilt  werden.  Desgleichen
ist  er  zu  hören,  so  oft  es  sich  um  eine  Fälschung  oder  Veruntreuung
*)  Vgl.  A>  Onciul,  L  c.  S.  79  ff.
            
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