Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Gesetzgebende  Gewalt

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teln  machen  in  gleicher  Weise  sowohl  die  Liberalen,  als  auch  die  Konservativen ­
  Gebrauch,  sobald  sie  in  der  Opposition  sind.  Ihr  ausschließlicher ­
  Zweck  ist,  den  König  zu  zwingen,  das  am  Ruder  befindliche ­
  Kabinett  zu  entlassen  und  die  Opposition  zur  Regierung  zu
berufen.  Denn  diese  Berufung  und  durchaus  nicht  die  Wahlen
entscheiden  über  die  Macht;  die  letzteren  sind  nur  eine  Formalität.
Die  zur  Regierung  berufene  Partei  löst  sofort  die  Kammern  auf
und  „macht"  die  Neuwahlen.  Von  den  60000  ausschlaggebenden
Wählern  gehören  30  %  oder  15000  der  liberalen,  20  %  oder  10000
der  konservativen  Partei  an.  Der  Rest  von  50%  bildet  die  „zestrea
guvernului",  die  Mitgift  der  Regierung,  die  grundsätzlich  für  die
am  Ruder  befindliche  Partei  stimmt  und  ihr  nahezu  in  allen  Wahlkreisen ­
  die  Majorität  verschafft.  Nur  hie  und  da  werden  auf  Wunsch
der  Negierung  einige  Führer  der  Gegenpartei  gewählt,  um  die
Fiktion  einer  Opposition  aufrechtzuerhalten.  Diesem  Systeme  gemäß ­
  weisen  die  Kammern  in  Rumänien  nicht  die  übliche  Zusammensetzung ­
  aus  mindestens  zwei  sich  dauernd  gegenüberstehenden  Elementen ­
  auf,  deren  Zahlenverhältnis  bloß  sich  nach  Maßgabe  des
Ausfalles  der  Wahlen  verschiebt  und  eine  Majorität  und  Minorität
ergibt;  vielmehr  verfügt  die  Regierung  immer  über  die  Unanimität
der  Kammern,  weil  die  zwei  bis  drei  Renommieroppositionellen
garnichtin  Betracht  kommen,  weshalb  liberale  und  konservative  Kammern, ­
  und  nicht  bloß  liberale  und  konservative  Majoritäten  unterschieden ­
  werden.  Innerhalb  dieser  unanimen  Kammern  wirken
nicht  freigewählte  Volksvertreter,  sondern  von  Regierungsgnaden
oktroyierte  Diener,  die  vom  Kabinett  und  in  letzter  Linie  vom  Kabinettschef ­
  abhängen.  Dieser  aber  ist  hier  wie  dort  stets  ein  reicher
Bojar,  der  mit  einem  Dutzend  anderer  Bojaren  und  ihrem  Anhange
liiert  ist.  In  der  Hand  dieser  wenigen  Personen  konzentriert  sich
geradeso,  wie  zur  Zeit  der  nationalen  Fürsten,  der  Fanarioten  und
des  Ksglswent  organique  in  der  Hand  der  Großbojaren,  die  gesamte ­
  Gesetzgebung  und  mit  ihr  auch  die  von  ihr  durchaus  abhängige
Verwaltung,  mithin  die  gesamte  Macht  des  Staates.  Rur  der  Einfluß ­
  des  Staatsoberhauptes  ist  gesunken,  da  dem  Könige  —  im
Gegensatze  zum  früheren  absoluten  Fürsten  —  bloß  das  Veto  und
die  Befugnis  übriggeblieben  ist,  die  Kabinette  zu  wechseln.  Hat  er
einmal  das  Kabinett  ernannt,  dann  verfügt  weiter  der  Ministerpräsident. ­
  Dieser  ist  der  tatsächliche  Herr  des  Landes.  Das  Regime
in  Rumänien  ist  daher  ein  ausgesprochenes  Parteiregime  und  trotz
der  demokratischen  Maske  eine  e.rllusive  Oligarchie  oder  mit  einem
andern  Worte  die  alte  Bojarenherrschaft.*)

)  Vgl.  A.  Onciul,  Privitorul,  Nr.  2.
            
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