Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Gesetzgebende  ffietoalt

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setzung  nach  eine  ausgesprochene  Vertretung  des  Grundbesitzes  und,
mit  Rücksicht  auf  das  Überwiegen  des  ersten  Wahlkörpers,  speziell
des  Großgrundbesitzes.
Das  Abgeordnetenhaus  setzt  sich  aus  183  auf  die  Dauer  von
4  Jahren  gewählten  Abgeordneten  zusammen.  Die  Wahl  wird
nach  Kreisen  und  innerhalb  der  Kreise  in  drei  Wahltörpern  vorgenommen. ­
  Wahlberechtigt  im  I.  Wahlkörper  sind  alle  Staatsbürger, ­
  welche  ein  jährliches  Jmmobiliareintommen  von  mindestens
1200  Lei  beziehen,  im  II.  diejenigen,  welche  in  einer  Stadt  wohnen
und  eine  direkte  Staatssteuer  von  mindestens  20  Lei  entrichten  oder
Angehörige  freier  Berufe,  pensionierte  Offiziere,  Staatspensionäre
oder  Absolventen  mindestens  einer  Volksschule  sind,  im  III.  Wahlkörper ­
  endlich  diejenigen,  welche  irgend  eine  Staatssteuer  entrichten
und  weder  dem  I.  noch  dem  II.  Wahlkörper  angehören.  Sofern
sie  ein  Jmmobiliareinkommen  von  300  Lei  aufwärts  beziehen  und
des  Lesens  und  Schreibens  kundig  sind,  können  sie  nach  ihrem  Belieben ­
  entweder  direkt  wählen  oder  sich  an  den  Wahlmännerwahlen
beteiligen.  Das  gleiche  Recht  steht  den  Landgeistlichen,  Lehrern
und  jenen  Pächtern  zu,  die  einen  Pachtschilling  von  mindestens
1000  Lei  jährlich  entrichten.  Alle  übrigen  Wähler  des  III.  Wahlkörpers ­
  wählen  indirekt,  wobei  ein  Wahlmann  auf  je  50  Wähler  entfällt. ­
  Der  I.  Wahlkörper  entsendet  insgesamt  75,  der  II.  70  und  der
III.  38  Abgeordnete.  Bei  den  letzten  Wahlen  zählte  im  ganzen
Lande  der  I.  Wahlkörper  16298,  der  II.  33199,  der  III.  62768
Wähler.  Stimmberechtigt  waren  daher  insgesamt  101265  Personen
oder  110126500:  7234919  =)  rund  1,4  %  der  Eesamtbevölkerung.
Schon  diese  Ziffer  zeigt,  wie  beschränkt  und  rückständig  das  Wahlrecht ­
  im  angeblich  freien  und  demokratischen  Rumänien  ist.  Hiezu
kommt  noch  die  schreiend  ungerechte  Verteilung  der  Mandate.  Den
wenigen  größeren  Grundbesitzern  und  den  von  ihnen  abhängigen  und
daher  stets  mit  ihnen  verbundenen  Intellektuellen  in  der  Gesamtzahl
von  höchstens  50000  Wähler  sind  146,  den  rund  900000  Bauern  bloß
38  Mandate  zugewiesen.  Dazu  werden  bei  der  Vergebung  dieser
38  Mandate  die  Stimmen  der  Bauern,  die  in  ihrer  weitaus  überwiegenden ­
  Mehrzahl  weder  ein  jährliches  Jmmobiliareinkommen
von  mehr  als  300  Lei  beziehen,  noch  des  Lesens  und  Schreibens
kundig  sind,  durch  das  Institut  der  indirekten  Wahlen  und  die  hieraus
fließende  Teilung  durch  60  auf  2  %  reduziert  und  den  Stimmen
der  ländlichen  Intellektuellen  gegenüber  künstlich  in  die  Minorität
gebracht.  Aber  auch  dieser  letzte  Rest  von  Wahlrecht  geht  ihnen  verloren, ­
  weil  die  Regierung  die  Wahlen  des  III.  Wahlkörpers  in  gewohnter ­
  Weise  stets  beeinflußt  und  den  bäuerlichen  Wählern  ihre
Kandidaten  mit  List  und  Gewalt  aufzudrängen  pflegt.  Unter  diesen
            
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