Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

2.  Gesetze
Der  Zusammensetzung  der  Kammern  entsprechend  sind  auch
die  von  ihnen  geschaffenen  Gesetze.  Sie  tragen  meist  dem  Stempel
der  Klassengesetzgebung  an  sich,  gleichgiltig  ob  sie  von  einer  liberalen
oder  einer  konservativen  Kammer  stammen.  Im  Wesen  entspringensie
stets  demselben  Gedanken-  und  Jnteressenkreise.  Nur  in  unwesentlichen ­
  Details  bestehen  Abweichungen  und  Rivalitäten.  Bei  den
persönlichen  Gegensätzen  in  Rumänien  haben  diese  Rivalitäten  zur
Folge,  daß  im  Rahmen  eines  bestimmten  Kreises  von  Gesetzen
immer  die  eine  Partei  die  von  der  andern  festgesetzten  Details  beseitigt ­
  oder  mindestens  ändert.  Ein  großer  Teil  der  Tätigkeit  der
Kammern  erschöpft  sich  in  derartigen  faktiösen  llmknetungen;  doch
hat  dieses  geistreiche  Spiel  in  der  letzten  Zeit  einigermaßen  nachgelassen. ­
  Im  übrigen  sind  sowohl  die  liberalen  als  auch  die  konservativen ­
  Kammern  äußerst  flink  und  produktiv  im  Baue  von  Straßen,
Eisenbahnen,  Häfen  und  Lagerhäusern,  in  der  Errichtung  von
Schiffahrts-  und  Petroleum-Linien,  sowie  in  allen  technischen  Vorkehrungen, ­
  welche  eine  möglichst  rationelle  Verwertung  der  Bodenprodukte ­
  ermöglichen.  Auf  diesem  Gebiete  ist  das  Land  gewaltig
vorgeschritten  und  kann  sich  mit  jedem  andern  Kulturstaate  messen.
Dagegen  besitzt  es  wenig  Sinn  für  innere  Konsolidierung,  für  die
Hebung  des  Wohlstandes  und  der  Kultur  der  breiten  Schichten  der
Bevölkerung  sowie  für  die  Verwirklichung  des  Rechtsgedankens.
In  dieser  Beziehung  hat  es  seit  der  Gründung  der  Donaufürstentümer ­
  nur  recht  mäßige  Fortschritte  gemacht  und  ist  größtenteils
unfertig.  Wohl  ist  es  ein  konstitutioneller  Staat  geworden,  doch
noch  lange  kein  Rechtsstaat,  geschweige  denn  ein  sozialer  Staat.
Soziale  Gesetze  bestehen  so  gut  wie  gar  nicht;  die  Durchbildung  des
Verwaltungsrechtes  ist  noch  sehr  mangelhaft,  das  vorhandene  Gesetzmaterial
  recht  mager.  Es  umfaßt  außer  den  unerläßlichen  Privatrechtsgesetzen, ­
  die  fast  durchweg  von  den  französischen  abgeschrieben
sind,  gerade  nur  die  notwendigsten  Gesetze  für  die  Befriedigung  der
dringendsten  Bedürfnisse  des  Staates.  Eine  nach  Materien  geordnete
Aufzählung  derselben  enthält  die  nachstehende  Zusammenstellung:
I.  Berfassungsrecht
Staatsverfassung  vom  1.  Juli  1886,  M.  o.  Nr.  142,  mit  den  Abänderungen ­
  vom  13.  Oktober  1879  und  vom  8.  Juni  1884.
Wahlordnung  für  die  Kammern  vom  9.  Januar  1884,  M.  o.  Nr.  52.
Gesetz  betreffend  die  Diäten  der  Abgeordneten  und  Senatoren  vom
9.  Dezember  1884,  M.  o.  Nr.  198.
            
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