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V. Die politischen Verhältnisse
A. Verwaltung
1. Verwaltungssystem
Die rumänische Verwaltung ist der französischen nachgebildet,
französischer Auffassung ist die Verwaltung nicht eine selbige,
auf die Verwirklichung der staatlichen Zwecke gerichtete
;keit des Staates, sondern lediglich die Dienerin der Eesehng,
die Vollstreckerin ihres Willens. In diesem Geiste verfügt
ver 8 93 der rumänischen Verfassung, daß der König, der Träger
irekutivgewalt, nur „die zur Durchführung der Gesetze erforderl
Verordnungen" erlassen darf. Die aus der französischen tonlonellen
Auffassung resultierende Abhängigkeit der Verwaltung
.«er Gesetzgebung hat jedoch nicht blotz die Folge, den Wirkungsder
Verwaltung einzuschränken und ihr jede Betätigung, welche
innerhalb des Rahmens der Gesetze liegt, aber über die nackte
Mhrung ihrer Weisungen hinausgeht, zu verbieten, sondern
stützt nachhaltig auch das Wesen der Verwaltung.
Vorerst bewirkt sie, datz die Verwaltungsgesetze auf diesen
htswinkel eingestellt werden und lediglich Aufträge enthalten,
-e die Verwaltung auszuführen hat. Die Aufstellung gewisser
inken für die Durchführung dieser Aufträge wird angesichts
chhängigkeit der Verwaltung von der Gesetzgebung, der parlarrischen
Kontrolle und der Verantwortlichkeit der Minister für
lüssig gehalten, und demgemätz unternehmen die rumänischen
>altungsgesetze, von wenigen Ausnahmen auf dem Gebiete des
rechts, der Zollgebühren und der Steuerbemessung abgesehen,
^icht den Versuch, eine Grenze zwischen der staatlichen Allmacht
»er Freiheit des Staatsbürgers zu ziehen und zugunsten des
ren subjektive Verwaltungsrechte vorzusehen. Der Mangel
r Rechte aber schlietzt eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche
)ie Beschwerde des Staatsbürgers zu erkennen hat, inwiefern
!erwaltung bei der Ausführung ihrer Aufgaben die gesetzlich
chte Rechtssphäre des Individuums überschritten hat, vollg
aus. Rumänien hat sich daher noch nicht zur Höhe eines
^ sstaates aufgeschwungen, und das Individuum ist aufdenmeisten
ten des öffentlichen Lebens schutzlos der Willkür der Verng
preisgegeben.
nne Abhilfe schaffen nur die in Rumänien so beliebten, meist
iphisch eingebrachten Beschwerden an den Minister. Dieser
mg hat jedoch einen doppelten Nachteil. Da nämlich der-