Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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V.  Die  politischen  Verhältnisse
A.  Verwaltung
1.  Verwaltungssystem
Die  rumänische  Verwaltung  ist  der  französischen  nachgebildet,
französischer  Auffassung  ist  die  Verwaltung  nicht  eine  selbige, ­
  auf  die  Verwirklichung  der  staatlichen  Zwecke  gerichtete
;keit  des  Staates,  sondern  lediglich  die  Dienerin  der  Eesehng,
  die  Vollstreckerin  ihres  Willens.  In  diesem  Geiste  verfügt
ver  8  93  der  rumänischen  Verfassung,  daß  der  König,  der  Träger
irekutivgewalt,  nur  „die  zur  Durchführung  der  Gesetze  erforderl
  Verordnungen"  erlassen  darf.  Die  aus  der  französischen  tonlonellen
  Auffassung  resultierende  Abhängigkeit  der  Verwaltung
.«er  Gesetzgebung  hat  jedoch  nicht  blotz  die  Folge,  den  Wirkungsder
  Verwaltung  einzuschränken  und  ihr  jede  Betätigung,  welche
innerhalb  des  Rahmens  der  Gesetze  liegt,  aber  über  die  nackte
Mhrung  ihrer  Weisungen  hinausgeht,  zu  verbieten,  sondern
stützt  nachhaltig  auch  das  Wesen  der  Verwaltung.
Vorerst  bewirkt  sie,  datz  die  Verwaltungsgesetze  auf  diesen
htswinkel  eingestellt  werden  und  lediglich  Aufträge  enthalten,
-e  die  Verwaltung  auszuführen  hat.  Die  Aufstellung  gewisser
inken  für  die  Durchführung  dieser  Aufträge  wird  angesichts
chhängigkeit  der  Verwaltung  von  der  Gesetzgebung,  der  parlarrischen
  Kontrolle  und  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  für
lüssig  gehalten,  und  demgemätz  unternehmen  die  rumänischen
>altungsgesetze,  von  wenigen  Ausnahmen  auf  dem  Gebiete  des
rechts,  der  Zollgebühren  und  der  Steuerbemessung  abgesehen,
^icht  den  Versuch,  eine  Grenze  zwischen  der  staatlichen  Allmacht
»er  Freiheit  des  Staatsbürgers  zu  ziehen  und  zugunsten  des
ren  subjektive  Verwaltungsrechte  vorzusehen.  Der  Mangel
r  Rechte  aber  schlietzt  eine  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  welche
)ie  Beschwerde  des  Staatsbürgers  zu  erkennen  hat,  inwiefern
!erwaltung  bei  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  die  gesetzlich
chte  Rechtssphäre  des  Individuums  überschritten  hat,  vollg
  aus.  Rumänien  hat  sich  daher  noch  nicht  zur  Höhe  eines
^  sstaates  aufgeschwungen,  und  das  Individuum  ist  aufdenmeisten
ten  des  öffentlichen  Lebens  schutzlos  der  Willkür  der  Verng
  preisgegeben.
nne  Abhilfe  schaffen  nur  die  in  Rumänien  so  beliebten,  meist
iphisch  eingebrachten  Beschwerden  an  den  Minister.  Dieser
mg  hat  jedoch  einen  doppelten  Nachteil.  Da  nämlich  der-
            
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