Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

Die  Gerichtsvollzieher  sind  Hilfsorgane  der  Gerichte,  denen  die
Ladung,  die  Ausführung  der  Gerichtsbeschlüsse,  die  Vorführung,
Verhaftung  und  Einschließung  der  Personen,  die  Aufnahme  der
Proteste,  die  Vollstreckung  der  Urteile  usw.  obliegt.  Bei  jedem  Gerichtshöfe ­
  wird  durch  königliches  Dekret  eine  ausreichende  Anzahl  von
Gerichtsvollziehern  bestellt,  von  denen  einer  als  Vorstand  fungiert
und  unter  der  Aufsichtdes  Eerichtsvorstehers  dasKontroll-  und  Disziplinarrecht ­
  über  die  übrigen  ausübt.
Die  Advokaten  bilden  eine  eigene,  aus  den  in  der  Advokatenliste ­
  eingetragenen  Personen  zusammengesetzte  Körperschaft.  Berechtigt, ­
  sich  in  die  Liste  einzutragen,  sind  alle  Personen,  welche  die
rumänische  Staatsbürgerschaft  besitzen,  die  Nechtsstudien  an  einer
heimischen  oder  fremden  Fakultät  zurückgelegt  und  sich  einer  zweijährigen ­
  Praris  bei  einem  Gerichtshöfe  unterzogen  haben.  Die
Standesangelegenheiten  der  Advokaten  werden  vom  Disziplinarrate
  oder  den  Gerichtshöfen  verwaltet.  Ein  Disziplinarrat  wird
in  jedem  Kreisgerichtssprengel  bestellt,  in  welchem  mindestens
10  Advokaten  wirken.  Er  beaufsichtigt  unter  der  Leitung  des  von
ihm  gewählten  Dekans  das  standesgemäße  Verhalten  der  Advokaten
und  übt  über  sie  die  Disziplinargewalt  aus.  Wo  ein  Disziplinarrat
nicht  besteht,  gehen  die  Befugnisse  auf  den  Gerichtshof  über,  welcher
bei  Anwendung  derselben  einen  Advokaten  beizuziehen  hat.
Die  in  Rumänien  bestehende  Eerichtsorganisation  zeigt  die
Tabelle  auf  Seite  77.
Für  die  Zwecke  der  Armeeverwaltung  ist  Rumänien  in
5  Korpsbereiche  mit  dem  Sitze  in  Bukarest,  Jayi,  Ealatzi,  Craiova
und  Constanta  eingeteilt.  Jeder  Korpsbereich  zerfällt  in  Divisions-,
Brigade-,  Regiments-,  Bataillons-  und  Eskadronsbereiche.  Verwaltungsorgane ­
  der  Armeeverwaltung  sind  in  erster  Linie  die  Korpskommandanten. ­
  Unter  ihrer  Verantwortung  werden  die  Verwaltungsgeschäfte ­
  von  Abteilungsvorständen  besorgt,  die  in  zwei  Kategorien ­
  zerfallen,  in  die  aktive,  welche  im  Mobilisierungsfalle  mit
der  Truppe  mitzieht,  und  in  die  stabile,  welche  zurückbleibt  und  an
Ort  und  Stelle  den  Dienst  weiter  versieht.  Die  Korpskommandos
haben  rechtzeitig  beim  Kriegsministerium  alle  Bedürfnisse  anzufordern ­
  und  sind  befugt,  innerhalb  des  Rahmens  der  Gesetze  und
Verordnungen  über  alle  ihnen  zugewiesenen  Gelder  und  Materialien
zu  verfügen.  In  dringenden  Fällen  kann  der  Korpskommandant
über  schriftliche  Anweisung  bei  gleichzeitiger  Berichterstattung  an
das  Kriegsministerium  auch  nicht  bewilligte  Ausgaben  machen,  haftet
jedoch  für  deren  Rückerstattung,  wenn  sie  nachträglich  nicht  genehmigt ­
  werden.  Er  überwacht  schließlich  in  allen  Dienstzweigen
            
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