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Politische Verhältnisse
Handlungen zu enthalten, die eine ausschließliche Gewalt über dieselbe
zum Inhalt haben oder eine Einmischung in die Details des
Dienstes bedeuten, wogegen das Eendarmeriepersonal den Zivilbehörden
die ihnen zukommende Achtung zu zollen und in den
Grenzen seiner Befugnisse zu bleiben hat.*)
c) Besondere Territorialverwaltung
Neben der allgemeinen staatlichen Verwaltung, deren Trägerin
im Kreise die Präfektur ist, bestehen noch besondere Territorialverwaltungen
für die Finanzen, die Justiz und die Armee.
Die Finanzverwaltung besitzt in den Kreisen eigene Organe
einerseits für die Bemessung, andererseits für die Einhebung. Organe
für die Bemessung der direkten Steuern sind die Generalkommissionen,
die sich in Eemeindekommissionen und in die Berufungskommissionen
gliedern. Die letztere setzt sich aus dem Kreisgerichtsvorsteher,
dem Obmann des Kreisausschusses als gesetzlichem
Vertreter der Steuerträger und einem Vertreter des Fiskus zusammen
und hat über die Berufungen gegen die Beschlüsse aller
Eemeinde-Bemessungs-Kommissionen des Kreises zu entscheiden.
Die Bemessung der Gebühren erfolgt durch den Vorsteher des die
Urkunden legalisierenden Kreisgerichtes, jene aller übrigen Steuern
und Abgaben durch den Hauptkassier des Kreises, welcher auch für
die Vereinigung der Bemessungen und für die Ausfertigung der
Steuerlisten zu sorgen hat. Die Aufsicht zugunsten des Fiskus obliegt
unter der Leitung des Hauptkassiers dem Kontrolleur und den
ihm zugewiesenen Hilfsorganen. Mit der Einhebung und Eintreibung
aller Steuern und Gebühren sowie der Umlagen für die
Kreise, Gemeinden und Straßenfonds ist unter der Leitung des
Hauptkassiers des Kreises eine Anzahl von Steuereinnehmern betraut,
welche auf Vorschlag des Hauptkassiers vom Finanzminister
ernannt werden. Die Einhebung der Zölle endlich besorgen
unter der Kontrolle von Zollinspektoren die Zollämter. Eine
Übersicht über die Einteilung der Finanzverwaltung bietet die Tabelle
auf Seite 76.
Territoriale Organe der Justizverwaltung sind die Präsidenten
und Oberstaatsanwälte der vier Appellationsgerichte in
Bukarest, Ja?i, Galati und Craiova sowie die Ersten Präsidenten
und Ersten Staatsanwälte der in den Kreishauptstädten befindlichen
Kreisgerichte. Ihnen obliegt die Verwaltung der Gerichtshöfe und
*) Vgl. A. Onciul, I. c. S. 45 ff.