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apolitische Verhältnisse
gegeben, welche unter dem Vorsitze des Stellvertreters des Kommandanten
aus zwei Offizieren besteht. Die Erledigung der Geschäfte
obliegt den Rechnungsoffizieren, welche der Verwaltungstommission
nicht angehören dürfen. Im Mobilisierungsfalle bleibt die Verwaltungskommission
beim Kadre, besteht aus dem Kadre-Kommandanten
und den zurückgebliebenen Rechnungsoffizieren und übt alle sonst
dem Truppentommandanten vorbehaltenen Befugnisse aus. Selbständige
Kompagnien, Eskadronen und Bakterien werden von ihren
Kommandanten ohne Mitwirkung einer Verwaltungskommission
verwaltet. Für die Geschäftsführung sind die Kommandanten persönlich
verantwortlich.
Eine Ergänzung der besonderen staatlichen Verwaltungen bildet
die autonome Territorialverwaltung der Handelskammern
und der Börsen.
Die Handelskammern sind Vertretungskörper der Kaufleute
und Gewerbetreibenden, haben ihren Sitz in Boto^ani, Bukarest,
Braila, Eonstanta, Craiova, Focyani, Galati, Ja ft, Pitefti,
Ploiefti und Tulcea und bestehen aus 13 bis 35 von den Handelsund
Gewerbetreibenden ihres Sprengels auf die Dauer von 4 Jahren
gewählten Mitgliedern. Reben den ordentlichen Mitgliedern können
auch korrespondierende bestellt werden. Die Handelskammern sind
berufen, der Regierung Informationen über die Entwicklung des Handels
und Gewerbes in ihrem Sprengel, über die Bedürfnisse desselben
Gwie über die Leistungsfähigkeit für öffentliche Lieferungen
zu erteilen und Gutachten über diese Gegenstände zu erstatten. Bei
Änderungen der Handelsgesetze, Errichtung neuer Kammern, Börsen
und Banken, Einführung neuer Zoll- und Transportgebühren sowie
beim Abschlüsse von Handelsverträgen hat die Regierung vorher
das Gutachten der Handelskammern einzuholen. Ferner obliegt
den Kammern die Sammlung der notwendigen Daten über den
Handelsverkehr. Alljährlich im Januar haben sie dem Handelsminister
eine ausführliche Mitteilung über die kommerzielle, industrielle
und ökonomische Entwicklung in ihrem Sprengel zu erstatten
und überdies einen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Die
Handelskammern stellen selbständig ihre Geschäftsordnung fest;
doch ist ihre Gültigkeit von der Genehmigung des Handelsministers
abhängig. Alljährlich im Februar haben sie ihren Voranschlag zu
verfassen und dem Handelsminister unter Anschluß einer Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Ihre Einnahmen
bestehen aus einem Zuschlage zur Erwerbsteuer ihrer Mitglieder.
Ausgaben dürfen sowohl für die allgemeinen Zwecke der Kammer,
als auch für die besonderen von ihr ins Leben gerufenen Anstalten,