Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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apolitische  Verhältnisse

gegeben,  welche  unter  dem  Vorsitze  des  Stellvertreters  des  Kommandanten ­
  aus  zwei  Offizieren  besteht.  Die  Erledigung  der  Geschäfte
obliegt  den  Rechnungsoffizieren,  welche  der  Verwaltungstommission
nicht  angehören  dürfen.  Im  Mobilisierungsfalle  bleibt  die  Verwaltungskommission ­
  beim  Kadre,  besteht  aus  dem  Kadre-Kommandanten
und  den  zurückgebliebenen  Rechnungsoffizieren  und  übt  alle  sonst
dem  Truppentommandanten  vorbehaltenen  Befugnisse  aus.  Selbständige ­
  Kompagnien,  Eskadronen  und  Bakterien  werden  von  ihren
Kommandanten  ohne  Mitwirkung  einer  Verwaltungskommission
verwaltet.  Für  die  Geschäftsführung  sind  die  Kommandanten  persönlich ­
  verantwortlich.
Eine  Ergänzung  der  besonderen  staatlichen  Verwaltungen  bildet
die  autonome  Territorialverwaltung  der  Handelskammern ­
  und  der  Börsen.
Die  Handelskammern  sind  Vertretungskörper  der  Kaufleute ­
  und  Gewerbetreibenden,  haben  ihren  Sitz  in  Boto^ani,  Bukarest, ­
  Braila,  Eonstanta,  Craiova,  Focyani,  Galati,  Ja  ft,  Pitefti,
Ploiefti  und  Tulcea  und  bestehen  aus  13  bis  35  von  den  Handelsund ­
  Gewerbetreibenden  ihres  Sprengels  auf  die  Dauer  von  4  Jahren
gewählten  Mitgliedern.  Reben  den  ordentlichen  Mitgliedern  können
auch  korrespondierende  bestellt  werden.  Die  Handelskammern  sind
berufen,  der  Regierung  Informationen  über  die  Entwicklung  des  Handels ­
  und  Gewerbes  in  ihrem  Sprengel,  über  die  Bedürfnisse  desselben ­
  Gwie  über  die  Leistungsfähigkeit  für  öffentliche  Lieferungen
zu  erteilen  und  Gutachten  über  diese  Gegenstände  zu  erstatten.  Bei
Änderungen  der  Handelsgesetze,  Errichtung  neuer  Kammern,  Börsen
und  Banken,  Einführung  neuer  Zoll-  und  Transportgebühren  sowie
beim  Abschlüsse  von  Handelsverträgen  hat  die  Regierung  vorher
das  Gutachten  der  Handelskammern  einzuholen.  Ferner  obliegt
den  Kammern  die  Sammlung  der  notwendigen  Daten  über  den
Handelsverkehr.  Alljährlich  im  Januar  haben  sie  dem  Handelsminister ­
  eine  ausführliche  Mitteilung  über  die  kommerzielle,  industrielle ­
  und  ökonomische  Entwicklung  in  ihrem  Sprengel  zu  erstatten
und  überdies  einen  Rechenschaftsbericht  zu  veröffentlichen.  Die
Handelskammern  stellen  selbständig  ihre  Geschäftsordnung  fest;
doch  ist  ihre  Gültigkeit  von  der  Genehmigung  des  Handelsministers
abhängig.  Alljährlich  im  Februar  haben  sie  ihren  Voranschlag  zu
verfassen  und  dem  Handelsminister  unter  Anschluß  einer  Rechnung
über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  vorzulegen.  Ihre  Einnahmen
bestehen  aus  einem  Zuschlage  zur  Erwerbsteuer  ihrer  Mitglieder.
Ausgaben  dürfen  sowohl  für  die  allgemeinen  Zwecke  der  Kammer,
als  auch  für  die  besonderen  von  ihr  ins  Leben  gerufenen  Anstalten,
            
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