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FÜNFTER TEIL
mit summarischem Verfahren) zuständig, was aber nur für eine
Minderheit von Kassen zutrifft. In Lettland ist der Sozial-
minister zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig ; die
Berufung geht an die Administrativabteilung des Senats. In Bul-
garien, Norwegen, Österreich, Polen sowie der Tschechoslowakei
ist die Lage eine verschiedene. Die Sondergerichte spielen, hier
oine überragende Rolle.
$ 2. — Die Zusammensetzung der Spruchbehörden
ZUSAMMENSETZUNG DER SCHIEDSGERICHTE
In einer grossen Zahl von Versicherungssystemen, z. B. in
Bulgarien, Grossbritannien, Nordirland, im Irischen Freistaat,
in Norwegen, Österreich, Polen sowie in den Schweizer Kan-
bonen. Appenzell (Inner-Rhoden) und Appenzell (Ausser-Rhoden)
lie Krankenkassen durch Gesetz verpflichtet, ein Schiedsgericht
vorzusehen oder einzurichten,
Im allgemeinen setzen sich die besonderen Schiedsgerichte
aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie in
gewissen Fällen auch der Ärzte zusammen. Mitunter werden die
Schiedsrichter bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch richterliche
oder ‚Verwaltungsbeamte (Bulgarien, Polen) unterstützt. Je nach
der Art der Versicherung können bei den besonderen Schieds-
zerichten, abgesehen. von den Versicherten und den Arbeitgebern,
auch Beauftragte der Gemeinde oder Distriktsbehörden mitwirken
(Norwegen, Schweiz: Appenzell); in den Schiedsgerichten des
genannten Kantons sind aber die Arbeitgeber nicht vertreten,
weil sie zu Beiträgen nicht herangezogen werden können.
Diese Art von Schiedsgerichten ist sehr verbreitet. Es gibt
aber auch noch eine andere, die darin besteht, einen Schieds-
richter oder ein Schiedsgericht von Fall zu Fall zu ernennen,
(Grossbritannien, Irischer Freistaat und Nordirland). Die Mit-
glieder des Vorstands einer anerkannten Kasse und überhaupt
jede Person, die mittelbar oder unmittelbar an der Geschäfts-
führung der Kasse beteiligt ist. können als Schiedsrichter nicht
mitwirken.
ZUSAMMENSETZUNG DER VERSICHERUNGSGERICHTE
Die Zusammensetzung der Versicherungsgerichte soll‘ eine
regelmässige Tätigkeit der Gerichte, die Fällung gerechter Urteile
und‘ die Ständigkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Ein