Full text: Fortschritt und Armut

Kap. IV. 
Der Privatgrundbesitz vom historischen Standpunkte aus. 
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„Rom", sagt Professor Seely, „ging an der Mißernte der Menschen 
zugrunde". 
Guizot hat in seinen Vorlesungen über die „Geschichte der Zivili 
sation in Europa" und ausführlicher in seinen Vorträgen über die 
„Geschichte der Zivilisation in Frankreichs" lebhaft das Lhaos beschrieben, 
welches in Europa dem Fall des römischen Kaiserreiches folgte, ein 
Lhaos, welches, wie er sich ausdrückt, „alle Dinge in seinem Busen trug" 
und aus welchem das Gebäude der modernen Gesellschaft sich nur langsam 
herausgestaltete. Es ist ein Gemälde, das nicht in einige Zeilen zu 
sammenzudrängen ist, und es genüge hier zu sagen, daß das Ergebnis 
dieser Infusion von rohem, aber kräftigem Leben in die römische Gesell 
schaft eine Desorganisation des deutschen sowohl als des römischen 
Gesellschaftsgebäudes war —> eine Vermischung und ein Zusatz des 
Gedankens gemeinschaftlicher Rechte am Grund und Boden zu dem 
Gedanken des ausschließlichen Eigentums, wie er sich wesentlich in jenen 
Provinzen des Ostreiches vorfand, die später von den Türken über 
wältigt wurden. Das Feudalsystem, das so schnell Aufnahme fand 
und sich so weit verbreitete, war das Resultat einer derartigen Ver 
mischung; aber unter und neben dem Feudalsystem schlug eine ursprüng 
lichere, auf die gemeinschaftlichen Rechte der Bebauer gegründete Organi 
sation Wurzel oder lebte wieder auf und hat ihre Spuren über ganz 
Europa zurückgelassen. Diese ursprüngliche Organisation, welche gleiche 
Anteile des bebauten Bodens und den gemeinschaftlichen Gebrauch 
des unbebauten Bodens gewährt und welche im alten Italien sowie im 
sächsischen England bestand, hat sich unter Absolutismus und Leibeigen 
schaft in Rußland, unter mohammedanischer Tyrannei in Serbien erhalten 
und ist in Indien durch Eroberung auf Eroberung und jahrhunderte 
lange Tyrannei wohl verwischt, aber nicht gänzlich zerstört worden. 
Das Feudalsystem, welches Europa nicht eigentümlich sondern 
die natürliche Folge der Eroberung eines angesiedelten Landes durch 
eine Rasse ist, unter der Gleichheit und Individualität noch immer 
mächtig sind, erkannte wenigstens in der Theorie ohne Rückhalt an, 
daß der Boden der gesamten Gesellschaft nicht dem einzelnen gehöre. 
Das rohe Produkt eines Zeitalters, in dem Macht vor Recht ging, so 
sehr dies nur immer geschehen kann (denn die Idee des Rechts ist nicht 
aus dem menschlichen Geiste zu reißen und muß sich in irgendeiner 
Gestalt sogar in dem Bunde von Räubern und Piraten zeigen), gestattete 
das Feudalsystem doch niemandem das unbeschränkte und ausschließ 
liche Recht auf den Grund und Boden. Lin Lehen war wesentlich ein 
Deposit und mit dem Genusse waren auch Verpflichtungen verbunden. 
Der Herrscher, theoretisch der Vertreter der Gesamtmacht und der Ge 
samtrechte des ganzen Volkes, war nach feudaler Ansicht der einzige 
absolute Grundbesitzer. Und obwohl der Grund und Boden dem persön 
lichen Besitz überliefert war, so waren mit dem Besitz doch Pflichten 
verbunden, durch deren Erfüllung, wie angenommen wurde, der Nutz
	        
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