Kap. IV.
Der Privatgrundbesitz vom historischen Standpunkte aus.
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„Rom", sagt Professor Seely, „ging an der Mißernte der Menschen
zugrunde".
Guizot hat in seinen Vorlesungen über die „Geschichte der Zivili
sation in Europa" und ausführlicher in seinen Vorträgen über die
„Geschichte der Zivilisation in Frankreichs" lebhaft das Lhaos beschrieben,
welches in Europa dem Fall des römischen Kaiserreiches folgte, ein
Lhaos, welches, wie er sich ausdrückt, „alle Dinge in seinem Busen trug"
und aus welchem das Gebäude der modernen Gesellschaft sich nur langsam
herausgestaltete. Es ist ein Gemälde, das nicht in einige Zeilen zu
sammenzudrängen ist, und es genüge hier zu sagen, daß das Ergebnis
dieser Infusion von rohem, aber kräftigem Leben in die römische Gesell
schaft eine Desorganisation des deutschen sowohl als des römischen
Gesellschaftsgebäudes war —> eine Vermischung und ein Zusatz des
Gedankens gemeinschaftlicher Rechte am Grund und Boden zu dem
Gedanken des ausschließlichen Eigentums, wie er sich wesentlich in jenen
Provinzen des Ostreiches vorfand, die später von den Türken über
wältigt wurden. Das Feudalsystem, das so schnell Aufnahme fand
und sich so weit verbreitete, war das Resultat einer derartigen Ver
mischung; aber unter und neben dem Feudalsystem schlug eine ursprüng
lichere, auf die gemeinschaftlichen Rechte der Bebauer gegründete Organi
sation Wurzel oder lebte wieder auf und hat ihre Spuren über ganz
Europa zurückgelassen. Diese ursprüngliche Organisation, welche gleiche
Anteile des bebauten Bodens und den gemeinschaftlichen Gebrauch
des unbebauten Bodens gewährt und welche im alten Italien sowie im
sächsischen England bestand, hat sich unter Absolutismus und Leibeigen
schaft in Rußland, unter mohammedanischer Tyrannei in Serbien erhalten
und ist in Indien durch Eroberung auf Eroberung und jahrhunderte
lange Tyrannei wohl verwischt, aber nicht gänzlich zerstört worden.
Das Feudalsystem, welches Europa nicht eigentümlich sondern
die natürliche Folge der Eroberung eines angesiedelten Landes durch
eine Rasse ist, unter der Gleichheit und Individualität noch immer
mächtig sind, erkannte wenigstens in der Theorie ohne Rückhalt an,
daß der Boden der gesamten Gesellschaft nicht dem einzelnen gehöre.
Das rohe Produkt eines Zeitalters, in dem Macht vor Recht ging, so
sehr dies nur immer geschehen kann (denn die Idee des Rechts ist nicht
aus dem menschlichen Geiste zu reißen und muß sich in irgendeiner
Gestalt sogar in dem Bunde von Räubern und Piraten zeigen), gestattete
das Feudalsystem doch niemandem das unbeschränkte und ausschließ
liche Recht auf den Grund und Boden. Lin Lehen war wesentlich ein
Deposit und mit dem Genusse waren auch Verpflichtungen verbunden.
Der Herrscher, theoretisch der Vertreter der Gesamtmacht und der Ge
samtrechte des ganzen Volkes, war nach feudaler Ansicht der einzige
absolute Grundbesitzer. Und obwohl der Grund und Boden dem persön
lichen Besitz überliefert war, so waren mit dem Besitz doch Pflichten
verbunden, durch deren Erfüllung, wie angenommen wurde, der Nutz