Kap. VI. Der Privatgrundbesitz vom historischen Standpunkte aus. 28 J
so ausgedehnten und so bedeutend zur Unabhängigkeit und zur Er
haltung der unteren Ulassen beitragenden Gerneindeländereien sind,
bis auf ein kleines Überbleibsel von nur wertlosem Boden, alle in Privat-
besitz übergegangen und eingehegt; die großen Kirchengüter, die wesent
lich öffentlichen Zwecken gewidmetes Gemeingut waren, sind denselben
entfremdet worden, um einzelne zu bereichern; die Verpflichtungen
der militärischen Lehen sind abgeschüttelt und die Unterhaltskosten der
militärischen Einrichtungen, so wie die Zinsen einer durch Uriege an
gehäuften ungeheuren Schuld dem ganzen Volke durch Steuern auf die
Notwendigkeiten und Annehmlichkeiten des Lebens aufgebürdet worden.
Die Urongüter sind meistens in Privatbesitz übergegangen, und der
britische Arbeiter muß für die Erhaltung der Uöniglichen Familie und
aller der kleinen Prinzen, die hineinheiraten, im Preise seines Uruges
Bier und seiner Pfeife Tabak zahlen. Der englische Freisasse, das herz
hafte Geschlecht, welches Lrecy, Poitiers und Agincourt gewann, ist
so erloschen wie das Mastodon. Der schottische Llansmann, dessen
Rechte an den Boden seiner heimatlichen Berge damals ebenso unbe
stritten waren wie die seiner Häuptlinge, ist vertrieben worden, um für
die Schafherden oder Hirschrudel der Nachkommen jener Häuptlinge
Platz zu machen; das Stammesrecht des Irländers ist in eine beliebig
kündbare Pachtung verwandelt worden. Dreißigtausend Menschen
haben die gesetzliche Macht, die ganze Bevölkerung aus fünf Sechsteln
der britischen Inseln zu vertreiben, und die ungeheure Mehrheit des
britischen Volkes hat keinerlei Recht an das Vaterland, außer auf den
Straßen zu gehen oder auf den Eisenbahnen zu reisen. Auf sie können
Passend die Worte eines Tribunen des römischen Volkes angewendet
werden: „Männer Roms", sagte Tiberius Gracchus, „Ihr werdet
die Herren der Welt genannt und doch habt Ihr kein Recht
auf einen Fuß breit ihres Bodens! Die wilden Tiere
haben ihre Höhlen, aber die Krieger Italiens nur Wasser
und Luft!"
Das Resultat ist in England vielleicht auffälliger als anderswo,
aber die Tendenz ist allenthalben bemerkbar und in England nur weiter
vorgeschritten infolge von Umständen, welche sie mit größerer Schnellig
keit entwickelt haben.
Der Grund, weshalb mit der Ausdehnung der persönlichen Freiheit
eine Ausdehnung des Privatbesitzes am Grund und Boden stattgefunden
hat, ist meiner Ansicht nach der, daß, als mit dem Fortschritt der Zivili
sation die gröberen Formen der mit dem Grundbesitz verbundenen
Obergewalt fallen gelassen, oder abgeschafft oder weniger auffällig
wurden, die Aufmerksamkeit von den hinterlistigeren, aber tatsächlich
Wirksameren Formen abgelenkt ward, so daß die Grundbesitzer leicht
imstande waren, das Grundeigentum auf dieselbe Basis zustellen wie
anderes Eigentum.
Die Entwicklung der Nationalmacht, sei es in der Form des König