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nur wenig verengt, weil im gesellschaftlichen Leben auch der leibliche
Streit durchweg durch die Kontrolle der Gruppe einen sozialen Charakter
gewinnt. Nur eine leibliche Schädigung wirkt schon durch sich selbst
auf den Betroffenen; freilich wird auch ein leiblicher Angriff in vielen
Fällen erst dadurch recht empfindlich, daß er zugleich eine geistige oder
sittliche Bedeutung hat. Eine Schädigung auf geistigem Gebiet aber
kann nicht an und für sich durch den bloßen Vorgang des Angriffs ent-
stehen; sie seßt vielmehr voraus, daß der Angegriffene sich auch ge-
iroffen fühlt. Das ist aber ausgeschlossen, wenn er seine Seele vollständig
geschlossen hält dem Angreifer gegenüber. Jeder geistige Angriff segt
daher voraus einen Willen, sich angreifen zu lassen. Als einen Eingriff
in seine Sphäre, der seinem Ich zu nahe tritt, kann jemand Worte oder
Handlungen geistiger Art nur dann empfinden, wenn er sein Ich irgend-
wie abhängig fühlt von dem Angreifer: in seinem Selbstgefühl kann ihn
dieser nur dann verlegen, wenn der Angreifer dem Angegriffenen ein
Recht einräumt, über den Wert seiner Person mitzusprechen. Wir wer-
den hier an die früher ($ 6) erörterte Abhängigkeit des Selbstgefühls
vom Unterordnungswillen erinnert. Ebenso kann beim Meinungs-
austausch ein Widerspruch nicht als Angriff empfunden werden, ohne
daß man dem Angreifenden ein Recht zugesteht, mitzusprechen. Eine
Ausnahme bilden freilich in dieser Beziehung jene Fälle, in denen sich
jemand getroffen fühlt und in der Verteidigung oder im Gegenangriff
nur seine eigene Erregung nach außen projiziert. Hier aber greift eine
andere Erwägung ein: man wird sich nur gegen einen Menschen wehren,
wenn man glaubt, ihn treffen zu können. Der Vorgang der Verteidigung
oder des Gegenangriffs segt also ebenfalls die angedeutete innere Ver-
bindung voraus. Wäre es uns bewußt, daß uns vermöge eines wunder-
baren Zufalls der Wind uns im Innersten treffende Worte zuriefe, so
würden wir wohl von ihnen erschüttert sein, aber uns nicht gegen den
Bringer der Botschaft kehren.
Wir sehen hieraus: erstens gehört zum Wesen des geselligen Kamp-
fes die Tatsache der Annahme. Der Kämpfende kann seine Absicht
der Schädigung nur erreichen, wenn sein Widersacher sich ausdrücklich
auf den Kampf einläßt. Der soziale Kampf gehört zu den „sozialen
Akten“, die wie die Vorgänge der Mitteilung, des Vertrages, der Füh-
rung und des Befehles ihrem Wesen nach nicht einseitig auftreten kön-
nen. Für den Vorgang der Mitteilung haben wir früher ($ 14,2) aus-
führlich erörtert, wie bei seinem unverkümmerten Zustande beide Teile
in gleicher Weise aktiv beteiligt sind, wie jeder gleichzeitig gibt und
empfängt und beide dabei in einer Einheit zusammenklingen. Der
soziale Kampf erweist sich, da er mit Worten ausgefochten wird, über-
haupt als ein besonderer Fall dieses Vorganges der Mitteilung. Auch er
Das Kampfverhältnis.