Object: Die Fabriksparkasse

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nur wenig verengt, weil im gesellschaftlichen Leben auch der leibliche 
Streit durchweg durch die Kontrolle der Gruppe einen sozialen Charakter 
gewinnt. Nur eine leibliche Schädigung wirkt schon durch sich selbst 
auf den Betroffenen; freilich wird auch ein leiblicher Angriff in vielen 
Fällen erst dadurch recht empfindlich, daß er zugleich eine geistige oder 
sittliche Bedeutung hat. Eine Schädigung auf geistigem Gebiet aber 
kann nicht an und für sich durch den bloßen Vorgang des Angriffs ent- 
stehen; sie seßt vielmehr voraus, daß der Angegriffene sich auch ge- 
iroffen fühlt. Das ist aber ausgeschlossen, wenn er seine Seele vollständig 
geschlossen hält dem Angreifer gegenüber. Jeder geistige Angriff segt 
daher voraus einen Willen, sich angreifen zu lassen. Als einen Eingriff 
in seine Sphäre, der seinem Ich zu nahe tritt, kann jemand Worte oder 
Handlungen geistiger Art nur dann empfinden, wenn er sein Ich irgend- 
wie abhängig fühlt von dem Angreifer: in seinem Selbstgefühl kann ihn 
dieser nur dann verlegen, wenn der Angreifer dem Angegriffenen ein 
Recht einräumt, über den Wert seiner Person mitzusprechen. Wir wer- 
den hier an die früher ($ 6) erörterte Abhängigkeit des Selbstgefühls 
vom Unterordnungswillen erinnert. Ebenso kann beim Meinungs- 
austausch ein Widerspruch nicht als Angriff empfunden werden, ohne 
daß man dem Angreifenden ein Recht zugesteht, mitzusprechen. Eine 
Ausnahme bilden freilich in dieser Beziehung jene Fälle, in denen sich 
jemand getroffen fühlt und in der Verteidigung oder im Gegenangriff 
nur seine eigene Erregung nach außen projiziert. Hier aber greift eine 
andere Erwägung ein: man wird sich nur gegen einen Menschen wehren, 
wenn man glaubt, ihn treffen zu können. Der Vorgang der Verteidigung 
oder des Gegenangriffs segt also ebenfalls die angedeutete innere Ver- 
bindung voraus. Wäre es uns bewußt, daß uns vermöge eines wunder- 
baren Zufalls der Wind uns im Innersten treffende Worte zuriefe, so 
würden wir wohl von ihnen erschüttert sein, aber uns nicht gegen den 
Bringer der Botschaft kehren. 
Wir sehen hieraus: erstens gehört zum Wesen des geselligen Kamp- 
fes die Tatsache der Annahme. Der Kämpfende kann seine Absicht 
der Schädigung nur erreichen, wenn sein Widersacher sich ausdrücklich 
auf den Kampf einläßt. Der soziale Kampf gehört zu den „sozialen 
Akten“, die wie die Vorgänge der Mitteilung, des Vertrages, der Füh- 
rung und des Befehles ihrem Wesen nach nicht einseitig auftreten kön- 
nen. Für den Vorgang der Mitteilung haben wir früher ($ 14,2) aus- 
führlich erörtert, wie bei seinem unverkümmerten Zustande beide Teile 
in gleicher Weise aktiv beteiligt sind, wie jeder gleichzeitig gibt und 
empfängt und beide dabei in einer Einheit zusammenklingen. Der 
soziale Kampf erweist sich, da er mit Worten ausgefochten wird, über- 
haupt als ein besonderer Fall dieses Vorganges der Mitteilung. Auch er 
Das Kampfverhältnis.
	        
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