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die Gunst der Lage zum Markte ausgleichen 1 ). Ferner wurde der
Lohn durch die Bergbehörde geregelt. Aber auch die »schützende
Hand« des Staates konnte damals ebensowenig wie heute In
teressengegensätze vermeiden, und so gab es auch unter dem
Direktionsprinzipe schon Streiks 2 ). Um 1850 gab es schon »Ueber-
produktion«, und um diese abfliessen zu lassen, wurden u. a. Aus
fuhrprämien nach Holland gewährt, ebenso für den Absatz, der
mit der Köln-Mindener Bahn über Bielefeld hinauskam 3 ).
Die alten verwickelten Bergordnungen aus dem 17. und 18.
Jahrhundert, der alte Bruttozehnte 4 ), die gesamte staatliche Be
vormundung, zu der jetzt die Vormundschaft geworden war, dies
alles schwand vor der Berggesetz-Reform der Jahre 1851 bis
24. Juni 1865. Das sog. Freizügigkeitsgesetz von 1860 machte
den Arbeiter aus einem Beamten zu einem Lohnarbeiter mit
(formell) freiem Arbeitsvertrage. Dem Staate blieb nur die
Sicherheits- und Gesundheitspolizei, die durch die Novelle von
1892 noch weiter ausgedehnt wurde.
So schuf der infolge der Nachfrage (Eisenindustrie und Ver
kehrswesen) sich erweiternde Markt ein dem alten diametral ent
gegengesetztes Recht, das dem Expansionsstreben des einzelnen
keine Grenze setzte. Aber schon 1857, gleich nach dem Fallen
der ärgsten Fesseln, noch während der Umgestaltung der Berg
gesetzgebung begann ein Sinken der Konjunktur, die neben den
Vorteilen auch schon manche Nachteile der neuen Zustände er
kennen liess. Denn »es waren nun allerdings die kleineren Zechen
gegen ehemals (sc. beim Direktionsprinzip) im Nachteile, inso
fern als sie mit den grossen nicht mehr konkurrieren konnten;
aber dieser Umstand nötigte wiederum, auf Fortschritte, sei es
durch Zusammenlegung der kleinen Werke, sei es durch Einfüh
rung technischer Verbesserungen u. dgl. bedacht zu sein« 5 ). Das
konnte natürlich die Ueberproduktion nur verschärfen, waren doch
1858 in der Mark 48, im Essen-Werdenschen 17 neue Tiefbau
anlagen in Angriff genommen. So erkannten schon um 1858 die
Unternehmer, dass die neue Freiheit nur das unerbittliche Recht
des Stärkeren geschaffen hatte, und dass doch die grösste Frei
heit der neuen rechtlichen Verhältnisse die sei, dass man sich
koalieren könne. Und man griff »wegen des schreienden Miss-
1) Entw. X. I. 190. 2) Entw. X. 3. 312. 3) Entw. X. I. 190.
4) 1862 gefallen. Vgl. Art. Bergwerksabgaben, Handw. d. Staatsw. 2. Aufl.
5) Entw. X. 1. 2. Kap. 39.
Zeitschrift für die ges. Staatswissensch. Ergänzungsheft 19. (5