Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VermSgcnSzuwachSstenergesetz.

scheiniauna  an  das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,
die  Wertpapiere  nebst  Zinsschetnen  dem  Empfangsberechtigten  auszuhandrgen  und
den  von  der  Reichshauptbank  berechneten  Annahmewert  auf  den  zurückzuzahlenden
oder  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.  ^
(6)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgererchten,
von  der  Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der
Reichshauptkasse  als  „Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestände
der  Reichshauptkasse"  abzuliefern.  ...  ..  .
(7)  Die  nach  der  Reichsabgabenordnung  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf
Grund  einer  Berichtigung  der  Steuerfestsetzung  zu  erstattenden  Betrage  sind  nur
von  dem  bar  herauszuzahlenden  Betrage  zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch
Ausreichung  von  Wertpapieren  erstatteten  Betrag  sind  m  dem  Annahmewerte  berucksichtlgt^enn
  (n  3a£)Iung  gegebene  Kriegsanleihestücke  oder  übertragene  Schuldbuchforderungen
  über  einen  höheren  Betrag  lauten,  als  dre  zu  beglelchende  Kriegsabgäbe
  beträgt,  erfolgt  die  Rückgabe  der  zuviel  gezahlten  Betrage  <tlberzahlungen>
nach  Maßgabe  des  Rundschreibens  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamts)  vom  19.  Sept.
1917  Nr.  in  6790  <Mitteilungen  über  die  Zuwachssteuer,  die  Reichsbesitzsteuern  und
die  Reichsverlehrssteuern,  S.  152)  auf  dem  vorstehend  für  Erstattungen  vorgeschriebenen ­
  Wege.
§  38.  Restnachweisung.  (D  Sind  am  31.  März  1922  beim  Abschluß  de^öllbuchs
  für  die  Kriegsabgabe  vom  Vermogenszuwachse  dre  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabebeträge ­
  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung  gelangt,  so  sind  die  Rückstände ­
  in  eine  Restnachweisung  für  Krtegsabgabe  vom  Vermogenszuwachs  einzutragen ­
  und  dort  weiter  abzuwickeln.  ,  m  •  „„
(2)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  16  geführt.  Von  emem  an  der
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  zu  bescheln^en,
daß  die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Betrage  in  die  Restnachweisung
  übertragen  worden  sind.
(3)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Einnahmebuchs  für  die  Knegsabgabe
vom  Vermögenszuwachse  zu  buchen.  „
(4)  Eine  Überweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Betrage  findet
im  Falle  des  Wegzugs  des  Abgabepflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.
s  39.  Aktensührung.  Die  über  jeden  einzelnen  in  die  Steuerliste  aufgenommenen
Abgabepflichtigen  geführten  Verhandlungen  sind  mit  den  vorhandenen  Besitz-  und
Krtegssteuerakten  zu  vereinigen.
s  40.  Aufbewahrung  der  Veranlagungsunterlagen.  Die  Steuerlisten  sowie
die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch  fünfzehn  Jahre
aufzubewahren.
§  41.  Prüsungsverfahren.  Die  Sollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die
Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  sind  durch  die  Landesflnanzämter
  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsiahrs  1921
die  Sollbücher  und  die  Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  dem  panvessinanzamt
  einzureichen.  Die  Einreichung  der  Restnachweisung  und  der  hierzugehorigen
Einnahmebücher  hat  alsbald  nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.
§  42.  Portofreiheit.  Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und
der  Reichsschuldenverwaltung  in  Kriegsabgabeangelegenheiten  (  §§  26—34)  sind  als
„Reichsdienstsache"  gebühren-  und  abgabefrei  zu  befördern.  Ausgenommen  sind
Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an  Empfänger  im  Orts-  oder  Landbestellbezirke ­
  des  Aufgabepostorts.
§  43.  Der  Reichsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  ändern
und  neue  Muster  einzuführen.

■)  Nicht  abgedruckt.
            
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