Full text: Die Kaufkraft des Geldes

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X. Kapitel. 
als Basis für das nächste Jahr) vom Medianwerte nach beiden Seiten leicht 
darzustellen. Der Medianwert sollte in abgerundeten Ziffern gewogen werden, 
und zwar analog dem bereits erörterten Abwägen für die mehr theoretisch 
vollkommene Indexnummer 1 ). Der Medianwert einer statistischen Reihe 
ist dasjenige ihrer Glieder, dem in der Reihe ebensoviele Nummern voran 
gehen wie folgen. Wenn die Zahl der Posten in der Reihe eine ungerade 
Zahl Glieder enthält, dann ist der Medianwert die Mitte der der Größe nach 
geordneten Zahlenreihe. Wenn die Zahl der Posten eine gerade ist, so fällt 
der Medianwert zwischen zwei Glieder. Wenn diese gleich sind, ist der 
Medianwert mit beiden identisch; wenn sie ungleich sind, liegt der Median 
wert zwischen denselben und kann als ihr einfacher arithmetischer, geo 
metrischer oder als irgendein anderer Durchschnitt gewonnen werden. 
Tatsächlich liegen die beiden Mittelposten fast unvermeidlich so nahe bei 
sammen, daß es keine nennenswerte Bedeutung hat, welche Methode zur 
Durchschnittsbildung der beiden Mittelposten adoptiert wird. Die Methode, 
die Posten, von denen ein Medianwert berechnet wird, zu wiegen, besteht 
darin, daß jeder Posten soviel mal gezählt wird, wie deren Gewicht anzeigt. 
Als Beispiel zu dieser Darstellung mag dienen, daß der Medianwert der 
Nummern 3, 4, 4, 5, 6, 6, 7 der Größe nach geordnet 5 und der Medianwert 
von 3, 4, 4, 5, 6, 6 gleich 4% ist. 
4 „ 2 
4 „ 3 
5 „ 4 
6 „ 2 
so ist der Medianwert in folgender Weise zu finden: 
3, 4, 4, 4, 4, 4, 5, 5, 5, 5, 6, 6, 6 
Zahlenreihe 
die Gewichte sind 
1 2 3 4 2 1 
Der Medianwert dieser Nummern ist 5. Die mit den drei erwähnten Median 
werten in Übereinstimmung befindlichen entsprechenden arithmetischen 
Durchschnitte (5, 4 J / 2 und 5) sind: 5, 4,67 und 4,69. 
Tatsächlich ist es nicht nötig, die Posten genau der Größe nach zu 
ordnen. Die leicht zu erkennenden niedrigen Posten können sofort den 
leicht zu erkennenden hohen gegenübergestellt werden, und nur die wenigen 
) Siehe den Anhang zu diesem Kapitel X, § 8.
	        
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