Full text : Die Kaufkraft des Geldes

Begriffsbestimmungen.

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Wenn  eine  gewisse  Quantität  irgendwelcher  Art  von  Reichtum  gegen
eine  gewisse  Quantität  einer  anderen  Art  umgetauscht  wird,  so  können  wir
die  eine  der  beiden  Quantitäten  durch  die  andere  dividieren  und  erhalten
damit  den  Preis  der  letzteren.  Wenn  z.  B.  zwei  Dollar  in  Gold  in  drei  Scheffel
Weizen  umgetauscht  werden  sollen,  so  ist  der  Preis  des  Weizens  in  Gold
zwei  Drittel  eines  Dollar  per  Scheffel,  und  der  Preis  des  Goldes,  in  Weizen
ausgedrückt,  ist  ein  und  ein  halb  Scheffel  pro  Dollar.  Es  ist  zu  beachten,
daß  dies  die  Verhältnisse  zwischen  zwei  physischen  Quantitäten  sind,  deren
Messungseinheiten  voneinander  ganz  verschieden  sind.  Die  eine  Ware  wird
in  Scheffeln  oder  Einheiten  der  Weizenmenge,  die  andere  in  Dollar  oder
Einheiten  des  Goldgewichtes  gemessen.  Im  allgemeinen  ist  der  Preis  irgendwelcher ­
  Spezies  eines  Reichtums  bloß  das  Verhältnis  zweier  materieller
Quantitäten,  in  welcher  Weise  eine  jede  von  beiden  ursprünglich  auch  gemessen ­
  werden  mag.
Wir  kommen  nun  schließlich  zum  Wertbegriff.  Der  Geldwert  (value)
irgendwelches  Postens  von  Reichtum  ist  dessen  Preis  multipliziert  mit  seiner
Quantität.  Wenn  daher  ein  halber  Dollar  per  Scheffel  der  Preis  des  Weizens
ist,  so  beträgt  der  Geldwert  von  hundert  Scheffeln  Weizen  fünfzig  Dollar.

§  2.
Wir  haben  bisher  unsere  Betrachtung  auf  einige  Ableitungen  aus  dem
ersten  der  Begriffsmerkmale  des  Reichtums,  dem  seiner  Stofflichkeit,  beschränkt. ­
  Wir  wenden  uns  nun  dem  zweiten  Grundmerkmale,  seiner  Aneignung, ­
  zu.  Reichtum  eignen  (own)  bedeutet  einfach  das  Recht,  von  ihm
Nutzen  zu  ziehen,  d.  h.  die  Dienst-  und  Nutzleistungen  (services  and  benefits)
  des  Reichtums  zu  genießen.  So  kann  der  Eigentümer  eines  Laibes  Brot
aus  ihm  dadurch  Nutzen  ziehen,  daß  er  es  ißt,  es  verkauft  oder  anderweitia:
darüber  verfügt.  Der  Besitzer  eines  Hauses  hat  das  Nutzungsrecht,  das
ihm  dadurch  gebotene  Obdach  selbst  zu  genießen,  es  zu  verkaufen  oder  es
zu  vermieten.  Dieses  Recht,  das  Recht  an  oder  auf  die  Nutzleistungen  des
Reichtums  —  oder  kurz  das  Recht  auf  den  oder  an  dem  Reichtum  selbst  —
wird  hier  „Eigentumsrecht“  oder  kurzweg  „EigentumP  genannt.
Wenn  die  Objekte  des  Reichtums  stets  in  vollem  ungeteilten  Eigentum ­
  stünden,  d.  h.  wenn  keine  Teilung  des  Eigentums  —  keine  Teilhaberrechte, ­
  keine  Gewinnanteile  damit  verbunden  wären,  ferner,  wenn  es  keine
Aktiengesellschaften  gäbe,  so  wäre  es  ziemlich  irrelevant,  zwischen  Eigentum ­
  und  Reichtum  zu  unterscheiden.  Aber  das  Eigentumsrecht  auf  ein
Vermögen  ist  häufig  geteilt,  und  durch  diese  Tatsache  wird  eine  sorgfältige
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