Metadata : Der Wirtschaftskrieg

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590.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

b)  Wer  zur  Ertheilung  derselben  ermächtiget  ist.
590.  Zur  Bewilligung  solcher  Verlängerungen  sind  ermächtiget:
1.  Die  Hauptzollämter  im  inneren  Zollgebiete  für
-Maaren,  welche  an  andere  Gewerbetreibende  abgetreten  werden,  bis  zu
einem  Monate;  (nur  für  Zuckersyrup  dürfen  selbe  die  Giltigkeitsdauer
vrs  auf  drei  Monate  verlängern).  (F-  Erl.  b.  13.  Feb.  1853,  Nr.  974.)
Die  Gesuche  um  diese  Verlängerung  können  bei  der  die  Gefällsangelegenheiten
  leitenden  Bezirksbehörde  oder  wenn  sich  ein  Zollamt  in
ber  Nähe  befindet,  bei  Letzterem  überreicht  werden.  Das  Zollamt  beförbert
  solche  Gesuche  an  die  Bezirksbehörde.
(§.  127  %.  9).,  §§.  338  u.  339  A.  U.)

2.  Die  Finanzbehörden  sind  nach  Maß  der  ihnen  eingezäunten ­
  Befugnisse  zur  Verlängerung  der  für  die  Anwendbarkeit  der
Deckungsurkunden  vorgeschriebenen  Zeiträume  ermächtiget,  wenn  die  Verengerung ­
  zwar  nicht  14  Tage  vor  Ablauf  des  vorgeschriebenen  Zeitraumes^ ­
  jedoch  ehe  derselbe  vollständig  verstrichen  ist,  angesucht  wurde,
venn  die  übrigen  vorschriftsmäßigen  Bedingungen  zur  Verlängerung  vorlanden ­
  sind,  und  der  Verdacht  eines  verübten  oder  versuchten  Mißbrauches ­
  der  Urkunde  oder  einer  Gefällsübertretung  nicht  obwaltet;
und  zwar:  v.  21.  April  1837,  Nr.  8934.)

a)  Die  zur  Leitung  der  Gefällsangelegenheiten  bestellten  Bezirksbehörden ­
  und  die  A  mtsdirectoren  (mit  Ausschluß  der  Deckungs-Urkunden
  über  Monopolsgegenstände)  im  Grenzbezirke  um  einen  6  Monate
Ulcht  überschreitenden  Zeitraum,  im  inneren  Zollgebiete  für  Zucker  und
^nffee  um  einen  6  Monate,  für  andere  controlpflichtige  Gegenstände  um
ein  Jahr  nicht  überschreitenden  Zeitraum.  (Vdgb.  1857,  Nr.  23.)
Hat  der  Inhaber  einer  Waare,  zu  deren  Ausweisung  die  Urkunde
êu  dienen  hat,  zwar  nach  Ablauf  der  vorschriftsmäßigen  Dauer  der  Anendbarkeit,
  jedoch  noch  ehe  die  Waare  angehalten  oder  überhaupt  die
(Löschung  der  Anwendbarkeit  der  Urkunde  von  einer  Gefällsbehörde,
'Ne,ņ  ausübenden  Amte  oder  einer  Wachanstalt  entdeckt  worden  ist,  um
erlängerung  der  Dauer  der  Anwendbarkeit  angesucht,  so  werden  die
Aezirksbehörden  ermächtiget,  von.  der  Forderung  der  Ausweisung  des
Abzugs,  Ursprungs  oder  der  Verzollung  abzugehen  und  die  angesuchte
Verlängerung  zu  bewilligen,  wenn

g,  1.  in  dem  Zeitpuncte,  in  welchem  der  Inhaber  der  Waare  um  die
erlängerung  ansucht,  der  Zeitraum  noch  nicht  verstrichen  war,  auf
Elchen  die  Bezirksbehörde  die  Dauer  der  Anwendbarkeit  der  Urkunde  zu
Ollangern  berechtiget  ist,  und  wenn
.  2.  nebstdem  sowol  darüber,  daß  der  Gegenstand,  um  den  es  sich
^ndelt,  derselbe  sei.  über  den  die  Urkunde  ausgestellt  wurde  und  daß
,  .  3.  das  Einschreiten  um  die  Verlängerung  der  Dauer  der  Anwend-.
  "dit  nur  aus  Versehen  oder  durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verzögert
v'<den  sei,  kein  Zweifel  obwaltet,  als  auch
qn,  .  4.  von  den  Bedingungen  des  §.  126  V.  V.  (Z.  589)  keine  andere,
lene  der  Beobachtung  der  für  dieses  Einschreiten  vorgeschriebenen  Frist
            
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