24. Begräbnisplätze und Krematorien
sowie Beerdigungs- und
Feuerbestattungswesen.
ei der Einführung der Zivilverwaltung wurden Erhebungen
über die seither übliche Einrichtung der Begräbnisplätze
JIL J und über die für die Eeichenbestattung geltenden Bestim
mungen angestellt. Dabei ergab sich, daß irgend welche Vorschriften
nicht existierten. Jeder konnte sich an jedem beliebigen Orte be
graben lassen, eine Freiheit, die sich praktisch freilich auf die Wohl
habenden beschränkte. Nach der damaligen Eage der Dinge und
der Kulturstufe, auf der sich die Bevölkerung befand, erschien eine
einheitliche Regelung, wie sie in Japan besteht, unmöglich; ander
seits durfte eine für die öffentliche Gesundheitspflege derart wichtige
Angelegenheit nicht länger sich selbst überlassen bleiben. Deshalb
wurden im Juni 1896 gewisse den Umständen angepaßte Normen
festgesetzt und den Distriktbehörden mitgeteilt, damit sie auf dieser
Grundlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse spe
ziellere Anordnungen treffen sollten.
Im Gegensätze zu den Formosachinesen bedienen sich die auf
Formosa lebenden Japaner besonders häufig der Feuerbestattung, weil
ja die Asche ohne jede Schwierigkeit in die Heimat überführt werden
kann. Als die Zahl der J apaner immer mehr zunahm, machte sich daher
das Bedürfnis nach Feuerbestattungsanlagen fühlbar. Man errichtete
infolgedessen an vielen Orten Krematorien. Ihre Bauart war aber
so mangelhaft, daß unbedingt eingeschritten werden mußte. Des
halb wurden auch für die Krematorien allgemeine Normen festgesetzt.
Sie enthielten u. a. Vorschriften über Bauart und Reinhaltung und
wurden den Distriktbehörden im Februar 1897 mitgeteilt. Sodann
wurde im Februar 1906 eine Verordnung über die Begräbnisplätze und
Ueichenverbrennungsanstalten sowie über die Beerdigung und Ver
brennung der Reichen erlassen. ^Hiernach wurden alle privaten