Full text : Die hygienischen Verhältnisse der Insel Formosa

207

müssen  erstens  von  menschlichen  Wohnungen  und  verkehrsreichen
Orten  mindestens  120  Ken  entfernt  sein;  sie  dürfen  zweitens  nicht  in
der  Hauptwindrichtung  eines  Ortes  liegen;  sie  müssen  drittens  mit
Ofenanlage  und  Rauchfang  ausgestattet  sein,  damit  der  Geruch  nicht
belästigend  wirkt;  endlich  müssen  sie  mit  einer  über  1  Ken  hohen
Mauer  umgeben  sein.  Doch  kommt  diese  vierte  Beschränkung  für
solche  Anstalten  in  Wegfall,  die,  von  menschlichen  Wohnorten  weit
entfernt,  auf  Bergen,  Heiden  usw.  erbaut  sind.
Noch  gewisse  andere  vom  hygienischen  Standpimkt  gefährliche
Gewohnheiten  müssen  beseitigt  werden.  So  herrscht  unter  den
Formosachinesen  jene  sonderbare  chinesische  Sitte,  das  Knochengerüst, ­
  nachdem  es  durch  die  Verwesung  der  beerdigten  Deiche  von
allen  weichen  Teilen  befreit  ist,  nochmals  auszugraben,  auszuwaschen
und  dann  in  besonderen  Urnenhäusern  unterzubringen  oder  von
neuem  zu  beerdigen.  Eine  zweite  ungleich  bedenklichere  Gepflogenheit ­
  ist  die,  daß  man  den  Leichnam  in  einem  Sarge  dicht  verschließt
und  dann  eine  Zeitlang  —  eine  Woche  bis  zu  drei  Jahren  —  im  Hause
behält.  Beide  Sitten  fordern  selbstverständlich  das  Eingreifen  der
Verwaltung.  Es  wurde  zunächst  vorgeschrieben,  daß  zu  solchen
Manipulationen  in  jedem  Falle  die  behördliche  Genehmigung  eingeholt
werden  müsse;  diese  wurde  zur  Aufbewahrung  von  Leichen  im  Hause
niemals  erteilt,  wenn  der  Betreffende  an  einer  ansteckenden  Krankheit ­
  gestorben  war.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.