10. Apotheker- und Arzneimittelwesen.
Apotheker, Drogenhändler und Arzneimittelbereiter.
D as Gouvernement erließ in Anbetracht der Notwendigkeit,
eine Kontrolle über Apotheker, Drogenhändler und Arznei-
mittelbereiter sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln
auszuüben, im Juni 1896 eine diesbezügliche Verordnung. Ein Teil
dieser Verordnung wurde im Juli 1899 erneuert: es wurde die Bestim
mung getroffen, daß, während bisher approbierte Apotheker als
solche nur von dem Minister des Innern anerkannt werden konnten,
von nun an die Approbation auch vom Generalgouverneur von For
mosa erteilt werden dürfe. Da aber in Formosa weder eine Anstalt für
die Ausbildung der Apotheker noch eine Prüfung für sie eingerichtet
Japanischer Apotheker- und
Drogistenladen in Tainan