toi
Gerichts), das Gericht oder ein Richter nach Ermessen
ohne solche Zustellung, Bekanntmachung oder Mit
teilung an einen Feind (einschließlich eines verdächti
gen Feindes) oder an eine andere Person, die außer
Lande ist oder zu sein scheint oder deren Aufenthalt
unbekannt ist, das Verfahren fortsetzen.
(3.) Anträge auf Verwendung des auf Grund
des Gesetzes beim Gericht eingezahlten Geldes sind in
gleicher Weise zu rechtfertigen wie die eidesstattlichen
Angaben, auf Grund deren das Geld eingezahlt
wurde.
5. Das gemäß Abschnitt 7 des Gesetzes und diesen
Vorschriften eingezahlte Geld kann auf Erfordern des
verdächtigenden Vorlegers bei der Einzahlung oder
auf späteren Antrag hin hinterlegt oder in Wert
papieren angelegt werden, die zur Anlage von Bar
geld unter Aufsicht des Gerichts zugelassen sind.
6. Das Verfahren in Bezug auf die beim Gerichte
gemäß Abschnitt 7 des Gesetzes eingezahlten Gelder
sowie die Bestimmung darüber soll, soweit durch diese
Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, das
selbe sein, wie cs gewöhnlich bei den Kanzleigerich
ten für die beim Gericht auf Grund einer eidesstatt
lichen Erklärung gemäß Abschnitt 42 des Trustee
Relief Act, 1893, eingezahlten Gelder vorge
schrieben ist.
7. Diese Vorschriften können als „Bestimmun
gen über den Handel mit dem Feinde (verdächtige
Zinsscheine)" — The trading with the enemy
(suspected Coupons) Rules, 1915 — bezeichnet wer
den und treten sofort in Kraft.
Im Verfolg der ihnen nach Abschnitt 2 der
Königlichen Verordnung, betreffend den Handel mit
dem Feinde, vom 7. Januar 1915 übertragenen
Machtbefugnisse gestatten die Vorsitzenden des Schatz
amts hiedurch Personen, Firmen oder Gesellschaften,
die in dem Vereinigten Königreiche wohnen, Ge
schäfte betreiben oder sich aufhalten, unbeschadet der
iu Abschnitt 1 der genannten Verordnung enthalte
nen Bestimmung, iu Bankgeschäften mit den Anstal
ten der Kaiserlichen Ottomanbank und der türkischen
Nationalbank, die iu Frankreich, Cypern oder Ägyp
ten oder in irgend einem Teile der türkischen Besthun
gen liegen, die gegenwärtig von den Streit-
kräften Seiner Majestät oder Seiner Majestät Ver
bündeten besetzt sind, in Verbindung zu treten.
Diese Erlaubnis kann jederzeit von den Vor
sitzenden des Schatzamts abgeändert oder widerrufen
werden.
(„London Gazette" vom 12. Januar 1915.)
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt
schaf." Nr. 30 vom 21. April 1915.)
Wechsel und Schecks mit feindlichem Indossament.
Die Londoner County and Westminster Bank
hat ein Rundschreiben an andere Banken gesandt,
worin nachgewiesen wird, daß große Mengen Schecks
und Wechsel, die an Londoner Banken und Bankiers
in Skandinavien und den Nieoerlanden giriert sind,
nach London zur Diskontierung und Bezahlung ge
schickt werden. Diese Wechsel sind an die Banken in
Skandinavien und den Niederlanden durch deutsche
Banken und Bankiers giriert. Eine Anzahl solcher
Wechsel hat die Deutsche Neichsbank giriert an Ban
ken in Skandinavien und den Niederlanden, woraus
folgt, daß es mehr als wahrscheinlich ist, daß
Deutschland Lebensmittel und Vorräte aus Skandi
navien und den Niederlanden bezieht und sie mit
Wechseln und Schecks aus Portefeuilles bezahlt,
die sonst auf keine andere Weise verwendet werden
können. Dies ist vollkommen im Widerstreite mit den
Interessen in Großbritannien, und die Bank rät
darum, die Wechsel zurückzusenden.
Unter diesen Umständen wird in dem Rund
schreiben angeraten, daß englische Banken an ihre
Korrespondenten in Skandinavien und den Nieder
landen telegraphieren sollen, daß der Kriegszustand
das Bezahlen, Diskontieren und Einkassieren von
Wechseln und Schecks mit deutschen Giro verbietet.
Die Banken in Großbritannien haben beschlos
sen, ihr deutsches Portefeuille zu bezahlen und nicht zu
versuchen, dies auf indirekte Weise zum Inkasso zu
bringen. Es wird berechnet, daß dergleichen deutsche
Wechsel für einige Millionen Pfund Sterling in Um
lauf sind.
Die vorgenannte Maßregel soll natürlich auch
für Wechsel und Schecks gelten, die für österreichische
Rechnung geschickt werden.
(Allgemeenes Handclsblad, Amsterdam, v. 24. August
1914.)
4. Gewerbliches Eigentum*).
Gesetz von: 7. A u g u st 1914, betreffend
Ausdehnung der Rechte des Board of Trade
während der Dauer der augenblicklichen Feind
seligkeiten, Ausführungsbestimmnngen zur Pa
tents and Designs Act, 1907-*), und zur Trade
Marks Act, 1905***), zu erlassen)).
I. (1.) Die Machtbefugnis des Board of Trade
nach Sektion 86 der Patente and Designs Act, .1907,
und nach Sektion 60 der Trade Marks Act, 1905, Aus-
führungsbestimmungen zu ertasten und alle solche An
ordnungen zu treffen, die für die darin erwähnten
Zwecke als tunlich erwartet werden, soll die Befugnis
umfasten, die nach dem Ermeflen des Board of Trade
erforderlichen Bestimmungen und Anordnungen zu er
lassen, um irgend ein Patent oder eine Lizenz und ein
eingetragenes Warenzeichen, deren Inhaber ein Untertan
eines mit Seiner Majestät un Kriege befindlichen
Staates ist, völlig oder teilweise zu vernichten oder zeit
weise außer Kraft zu setzen, und die nach einem dieser
Gesetze auf Grund einer Anmeldung einer derartigen
Person eingeleiteten Verfahren dauernd oder zeitweilig
*) Soweit i.id)t zitiert, sind die Übersetzungen dem Österrei-
chiichen Patentblatt 1914/15 entnommen
**) ®. „Öftere. Patentbl. • 1907, @ 914 und 958.
***) S. „Öfterr. Patentbl." 1905, S. 751.
t; Dieses Gesetz ist durch eoi spüteres Gesetz von, 98., August
tgii abgeändert worden.