Full text : Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Ordnung für. die Diplomprüfung für Volkswirte in Preußen, 3
Bewerber, die diese Bedingung nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn
sie. mindestens die Reife für Obersekunda einer anerkannten höheren Lehranstalt
besitzen und an einer staatlich anerkannten deutschen Hochschule die kaufmännische
Diplomprüfung oder die Handelslehrerprüfung mit der Note „sehr gut‘“ bestanden
haben. Dem Minister bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen auf Antrag des Prüfungsamts
 ($ 3) ausnahmsweise von dieser Vorschrift zu befreien;
: den Nachweis eines mindestens sechssemestrigen Studiums der Volkswirtschaftslehre
 auf einer deutschen Universität; das der Prüfung vorausgehende Semester muß
an der prüfenden Universität zugebracht sein. Auf die geforderte Studienzeit kann das
Prüfungsamt zwei Semester anrechnen, die auf einer Technischen, Landwirtschaftlichen,
 Forstlichen oder Handelshochschule des Deutschen Reiches zugebracht worden
sind, wenn der Bewerber nachweist, daß er in dieser Zeit auch volkswirtschaftlichen
Studien obgelegen hat. Über die Anrechnung von Semestern, die auf Hochschulen
außerhalb des Deutschen Reiches zugebracht wurden, entscheidet auf Antrag des
Prüfungsamts der Minister;
3. den Nachweis des erfolgreichen Besuches der in $ 7 Ziffer 5 der Prüfungsordnung. vorgeschriebenen
 Übungen.
$ 3. Die Prüfung wird am Sitz der Universität vor einem Prüfungsamt abgelegt,
das von dem Minister nach Anhörung der beteiligten Fakultäten für je zwei Jahre eingesetzt
wird. Das Prüfungsamt besteht aus einem vom Minister zum Vorsitzenden bestellten Kommissar
 und den vom Minister ernannten Mitgliedern.
Zum Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Minister aus den Mitgliedern des Prüfungsamts
 regelmäßig ein ordentlicher Professor der Volkswirtschaftslehre ernannt.
Die Prüfung kann für mehrere Hochschulen gemeinsam eingerichtet werden.
Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministers
 bedarf,
$ 4. Prüfungsfächer sind:
1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Geld-, Bank- und Börsenwesen,
2, Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschafts- und Sozialpolitik) einschließlich Wirtschaftsgeschichte,

3. Finanzwissenschaft,
4. Statistik,
5. Betriebswirtschaftslehre,
6. die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des bürgerlichen Rechts sowie Handels- und
Wechselrecht,
7. Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht einschließlich Steuerrecht und
die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des Völkerrechts,
8. außerdem eins der folgenden Wahlfächer:
Wirtschaftsgeographie,
Armenwesen und soziale Fürsorge,
Arbeitsrecht,
Versicherungslehre,
Genossenschaftswesen,
Technologie,
Weitere Wahlfächer können von dem Prüfungsamte zugelassen werden.
Solange Statistik oder Betriebswirtschaftslehre nicht hinlänglich vertreten sind,
werden diese Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Prüfungsamts durch je ein Wahlfach
 ersetzt.
Bewerber, die das Referendarexamen bestanden haben, sind von den unter 6 und 7
aufgeführten Fächern befreit. Bewerber, die das landwirtschaftliche oder das versicherungswissenschaftliche
 Diplomexamen bestanden haben, sind von der Prüfung in dem Wahlfach
 befreit.

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