Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

IV.  Gemeinsame  Bestimmungen  ZK  17  u.  18.

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zu  §  30  und  Svz.Pr.  XIII  Sp.  368  sf.  Polizeiversügungen  (s.  darüber  §  20)
sind  ebenfalls  zulässig.
Nach  Aufdeckung  „erheblicher"  Mißstände  bei  der  Beschäftigung  einzelner
Kinder  hätte  die  Schulaufsichtsbehörde  in  Gemäßheit  des  §  20  unermüdlich ­
  Anträge  zu  stellen  auf  Einschränkung  oder  Untersagung  der  Beschästigung.

6.  kann  die  Beschäftigung  beschränkt  werden:  Wieweit  die
Beschränkung  zu  gehen  hat,  wird  vom  Gesetz  nicht  gesagt.  Die  Polizeiverordnung
  kann  nur  beschränken  (s.  Z  30  und  Anmerkungen).  Dagegen
ist  im  Einzelfalle  durch  Polizeiverfügung  nicht  bloß  Beschränkung,
sondern  auch  völlige  Untersagung  möglich.
7.  Strafvorschrift:  §  25  Abs.  1  Ziffer  1  und  2,  Abs.  2.
Neukamp  S.  32;  Spangenberg  S.  91,  v.  Rohrscheidt  S.  73.
IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.
§  18.
Werkställe  im  Sinne  des  Gesetzes.
Als  Werkstätten  gelten  neben  den  Werkstätten  im  Sinne  des
Z  105  b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  auch  Räume,  die  zum
Schlafen,  Wohnen  oder  Kochen  dienen,  wenn  darin  gewerbliche
Arbeit  verrichtet  wird,  sowie  im  Freien  gelegene  gewerbliche  Arbeitsstellen. ­


1.  Materialien:  Entw.  S.  5  und  24;  Komm.Ber.  S.  34  und  35;
Stenograph.Verh.  S.  5000ff.;  S.  7623,  8836,  8837.
.,  §  17  des  Eniw.  wurde  von  der  Komm,  und  vom  Reichstage  unverändert ­
  angenommen  (Spangenberg  S.  94).
sremdEKinde^  ® e ^ ten  gemeinsam  für  die  Beschäftigung  eigener  und
2.  Als  Werkstätten  gelten:  Die  im  §  18  getroffene  Bestimmung
°  t  ^  voraussichtlich  gerade  auf  dem  Gebiete  der  Hausindustrie  in  Beziehung
,e  UHtofWlwig  der  fraglichen  Räume  und  Arbeitsstätten  unter  den  Be-„Werkstätten"
  vielfach  auftauchenden  Zweifeln  begegnen  (Mot.  S.  23).
swie  absichtlich  der  Begriff  „Oiewerbe"  in  der  Gew.Ordn.  erschöpfend
Anm.  4  tz  1),  sollte  das  hier  bezüglich  der  Werkstätten
res  h  ,ei !  lKomm.Ber.  S.  35;  Spangenberg  S.  95  ;^v.  Rohrscheidt  S.  75).
das  r  Regiernngsvertreter  dazu  bemerkt:  „Nur  insoweit  habe
h .„  ^"^cheidung  treffen  müssen,  als  es  auch  solche  Räume  zu
hi™™  m  ^  sered)net  sehen  wolle,  die  zum  Schlafen,  Wohnen  oder  Kochen
,  '  ^ enn  “Otin  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  werde,  sowie  im  Freien  geg
  ie  ge  verbuche  Arbeitsstätten.  Daß  durch  diese  Bestimmung,  die  wegen
            
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