Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

IV'  Gemeinsame  Bestimmungen  §  19.

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unbedeckt  (im  Freien)  ist  und  ob  dort  geschlafen,  gewohnt  oder  gekocht  wird.
Spangenberg  S.  95,  Rohmer  S.  831.

8  19.
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Zeit.
Beträgt  der  Unterschied  zwischen  der  gesetzlichen  Zeit  und  der
Ortszeit  mehr  als  eine  Viertelstunde,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  bezüglich  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Bestimmungen ­
  über  Anfang  und  Ende  der  zulässigen  täglichen  Arbeitszeit ­
  für  ihren  Bezirk  oder  einzelne  Teile  desselben  Abweichungen
von  der  Vorschrift  über  die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland  (Gesetz
vom  12.  März  1893,  Reichs-Gesetzbl.  S.  93)  zulassen.  Die  Abwcichungen
  dürfen  nicht  mehr  als  eine  halbe  Stunde  betragen.  Die
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  zulässige  Dauer  der  Beschäftigung
bleiben  unberührt.
1.  Materialien:  Entw.  S.  5,  23  u.  24;  Komm.Ber.  S.  35;
Stenograph.Berh.  S.  5000ff.;  S.  7623;  S.  8836  u.  8837.  §  19  (Entwurf
§  18)  wurde  unverändert  Gesetz.
2.  Die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland  ist  die  mittlere  Sonnenzelt
des  fünfzehnten  Längengrades  östlich  von  Greenwich  (Gesetz  vom  12.  März  1893
betr.  die  Einführung  einer  einheitlichen  Zeitbestimmung  (RGBl.  S.  93).
Die  im  §  19  gestatteten  Abweichungen  entsprechen  der  Vorschrift  des
Gesetzes  vom  31.  Juli  1895  (RGBl.  S.  426).
Es  verbleibt  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  12.  März  1893,
wenn  nicht  die  höhere  Verwaltungsbehörde  von  den  ihr  durch  §  19  gegebenen
Befugnissen  Gebrauch  machte.
3.  Höhere  Verwaltungsbehörde:  Vgl.  §  22  und  preuß.  Ausführungsbestimmungen ­
  unter  A  Ziffer  1  hier  Anhang  II.
4.  Die  Bestimmung  des  §  19  wird  selten  Anwendung  finden.  Sie  ist
für  den  Kinderschutz  selbst  nicht  von  praktischer  Bedeutung,  weil  nicht  etiva
die  Beschränkungsdauer  selbst  verlängert  werden  kann.  Es  handelt  sich  nur
um  eine  Verschiebung  der  Arbeitsdauer,  wenn  es  in  Deutschland  überhaupt
noch  Orte  gibt,  wo  sich  die  „gesetzliche  Zeit",  d.  h.  die  mitteleuropäische,  nicht
auch  als  Ortszeit  eingebürgert  haben  sollte.  Aus  diesem  Grunde  wurde  auch
bereits  bei  der  Beraiting  des  Gesetzes  darauf  hingewiesen,  daß  der  vorliegende
Paragraph  eigentlich  überflüssig  sei  (vgl.  Drucksachen  des  Reichstages,
172.  Sitzung,  23.  April  1902,  S.  5000  (D)).  Rohmer  S.  832;  Spangenberg
S.  96;  Neukamp  S.  34;  v.  Rohrscheidt  S.  76.
            
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