fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

EEELELILEE 
32 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
Bedienung von Kraft-, Beleuchtungs-⸗, Heizungs⸗ und 
Aufzugsanlagen, Ofen und ähnlichen Betriebseinrichtungen, 
sowie Pflege von Arbeitstieren, soweit die Arbeit außer⸗ 
halb der in dem Betriebe oder der Betriebsabteilung all⸗ 
gemein bestehenden Arbeitszeit erforderlich ist, um den 
bollen Betrieb in der nächsten Schicht aufzunehmen, ein—⸗ 
schließlich der Vegussiung dieser Arbeiten; 
Vorbereitung von Hilfsstoffen und Instandsetzung von 
Hilfsgeräten und sonstigen Betriebseinrichtungen, soweit 
uͤch die Arbeit während des regelmäßigen Betriebes nicht 
ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen 
läßt und soweit sie erforderlich ist, um den vollen Betrieb 
in“ der nächsten Schicht aufzunehmen, einschließlich der 
Beaufsichtigung dieser Arbeiten; 
Reinigung und Instandhaltung von Betriebsräumen, Ma⸗ 
ingh Hfen und anderen Betriebseinrichtungen, soweit 
ich die Arbeit während des regelmäßigen Betriebs nicht 
ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen 
laͤßt, einschließlich der Beaufsichtigung dieser Arbeiten; 
Arbeiten von Vorarbeitern, Werksührern und sonst bei Be— 
aufsichtigung der Arbeitnehmer oder des, Arbeitsvorganges 
Beteiligten, soweit ihre Tätigkeit unerläßlich ist, um die 
Arbeiten vorzubereiten oder äbzuschließen oder die Arbeit 
prier unmittelbar aufeinandersolgenden Schichten zu ver— 
inden. 
die unter Nr. 1 bis 4 angeführten Arbeiten sind nur, in⸗ 
soweit als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anzusehen, 
als sie insgesamt die Dauer von einer Stunde täglich oder, so⸗ 
fern'es sich um Arbeiten auf, Grund der Nummern 1 oder 2 
allein oder im Zusammentreffen mit Ausnahmen auf, Grund 
einer der übrigen Nummern handelt, die Dauer von zwei Stun— 
den täglich nicht überschreiten. 
82 
Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 1927 in Kraft. 
Anmerkung: 
8 9 soll ersetzt werden durch 88 14, 21, 22 des Arbeits⸗ 
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 
810 
Die nach dg Verordnung sich ergebenden Be⸗ 
schränkungen der rbeitszeit finden keine Anwendung auf 
borübergehende Arbeiten in Notfällen und in außer⸗ 
gewöhnuchen Fällen, die unabhängig vom Willen des 
Belroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere 
Weise zu beseitigen sind, besonders, wenn Rohstoffe oder
	        
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