Contents: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
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schäftigung befinden, die nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als eine 
pensionsfähige anerkannt wird. In dieser Beziehung bieten für die Beurthei 
lung eines gegebenen Falles diejenigen Grundsätze einen Anhalt, welche für 
die' Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit eines Beamten allgemein in 
sämmtlichen Staatsverwaltungen als maffgebend erachtet werden und welche 
auch den Justizbehörden durch die Allgemeine Verfügung vom 1- Mai 1883 
(J.M.Bl. S. 139) zur Beachtung mitgetheilt worden sind. 
In erschöpfender Weise wird freilich die Frage damit nicht gelöst. Die 
mir vorliegenden Berichte geben mir deshalb Veranlassung, auf zwei Kategorien 
von Gehilfen resp. Arbeitern näher einzugehen, die gerade in der Justiz 
verwaltung zahlreich beschäftigt sind, nämlich die Lohnschreiber und die Ge- 
fangen-Arbeitsaufseher. 
1. Tie bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen (Lohnschrciber) 
sind als Justizbeamte jedenfalls dann anzusehen, wenn sie zur Befrie 
digung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde 
Beschäftigung angenommen sind. Ter Umstand, daff diese Kanzlei- 
gehilfen nur bedingungsweise eine Pension erhalten können, ist nicht 
geeignet, eine andere Auffassung zu begründen, da das Gesetz vom 
22. Juni 1889 für die Reichsbeamten und die Beamten der Bundes 
staaten das Elfordernist der Pensionsberechnung nicht aufgestellt hat. 
Diejenigen Lohnschreibcr dagegen, welche nur vorübergehend und 
aushilfsweise bei den Justizbehörden beschäftigt werden, können zu den 
Justizbcamten im Sinne des Gesekes vom 22. Juni 1889 nicht gerechnet 
werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie zu den civilversorgungs- 
bcrcchtigteu Militärpersonen gehören. Denn wenn auch die Militär- 
dienstzeit bei einer später etiva eintretenden Pensionirung zur Anrechnung 
kommt, so kann doch hierdurch allein eine an sich vorübergehende Be 
schäftigung nicht in ein Staatsdienstverhältnist umgewandelt werden. 
2. Diejenigen Aufseher, welche speziell zur Beaufsichtigung der bei der 
Austenarbeit beschäftigten Gefangenen angenommen sind, werden meist 
in einem privatrcchtlichen Arbeitsverhältnist zu der Gefängnihverwaltung 
stehen und besitzen daher keine Beamtcnqualität im Sinne des Gesetzes 
vom 22. Juni 1889. Der Umstand, daß diese Aufseher durch Handschlag 
an Eidesstatt verpflichtet oder mit dem Diensteide belegt worden sind, 
kann nicht dahin führen, sie als von der Altersversicherung grundsätzlich 
befreite Beamte anzusehen, ebensowenig die Betrachtung, daß sic den 
strafrechtlichen Schutz der Beamten geniesten. Für die vorliegende Frage 
kommt wesentlich in Betracht, daß die fraglichen Dienste im Allgemeinen 
von den ständigen Gefangenaufsehern wahrzunehmen sind, und daß die 
Annahme von sogenannten Arbeitsaufsehern nur als ein Rothbehelf 
angesehen iverden must. Zu einer weiteren Versorgung dieser Arbeits- 
aufseher liegt für die Justizverwaltung keine Veranlassung vor." 
Der Erlast der pretlstischen Minister des Innern und für Handel 
und Geiverbe vom 1. Juni 1891 bestimmt Folgendes: 
„Rach §. 4 I. u. A.V.G. unterliegen Beamte des Reichs und der Bundes 
staaten der Versicherungspflicht nicht. Rach dem Wortlaut und der Absicht des 
Gesetzes kommt cs dabei lediglich darauf an, ob die in Betracht kommenden 
Personen „Beamte" des Reichs oder Staates sind, und dies richtet sich, wie 
in der Begründung ausgeführt wird, „nach den für dieselben geltenden dienst- 
pragmatischen Vorschriften" (Anlageband 1 zu den Sten. Ber. des Reichstags 
1888/89 IV. S. 64). Wer im Sinne der letzteren „Staatsbeamter" ist, ist es 
auch im Sinne des I. u. A.V.G. Der Gesichtspunkt, ob der betreffende 
Staatsbeamte Pensionsberechtigung hat, ist nicht ausschlaggebend; der Grund 
hierfür crgiebt sich alls der Ausführung der Motive (a. a. £).), daß „Beamte 
der Bundesstaaten durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften
	        
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