Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6.
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schäftigung befinden, die nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als eine
pensionsfähige anerkannt wird. In dieser Beziehung bieten für die Beurthei
lung eines gegebenen Falles diejenigen Grundsätze einen Anhalt, welche für
die' Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit eines Beamten allgemein in
sämmtlichen Staatsverwaltungen als maffgebend erachtet werden und welche
auch den Justizbehörden durch die Allgemeine Verfügung vom 1- Mai 1883
(J.M.Bl. S. 139) zur Beachtung mitgetheilt worden sind.
In erschöpfender Weise wird freilich die Frage damit nicht gelöst. Die
mir vorliegenden Berichte geben mir deshalb Veranlassung, auf zwei Kategorien
von Gehilfen resp. Arbeitern näher einzugehen, die gerade in der Justiz
verwaltung zahlreich beschäftigt sind, nämlich die Lohnschreiber und die Ge-
fangen-Arbeitsaufseher.
1. Tie bei den Justizbehörden beschäftigten Kanzleigehilfen (Lohnschrciber)
sind als Justizbeamte jedenfalls dann anzusehen, wenn sie zur Befrie
digung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde
Beschäftigung angenommen sind. Ter Umstand, daff diese Kanzlei-
gehilfen nur bedingungsweise eine Pension erhalten können, ist nicht
geeignet, eine andere Auffassung zu begründen, da das Gesetz vom
22. Juni 1889 für die Reichsbeamten und die Beamten der Bundes
staaten das Elfordernist der Pensionsberechnung nicht aufgestellt hat.
Diejenigen Lohnschreibcr dagegen, welche nur vorübergehend und
aushilfsweise bei den Justizbehörden beschäftigt werden, können zu den
Justizbcamten im Sinne des Gesekes vom 22. Juni 1889 nicht gerechnet
werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie zu den civilversorgungs-
bcrcchtigteu Militärpersonen gehören. Denn wenn auch die Militär-
dienstzeit bei einer später etiva eintretenden Pensionirung zur Anrechnung
kommt, so kann doch hierdurch allein eine an sich vorübergehende Be
schäftigung nicht in ein Staatsdienstverhältnist umgewandelt werden.
2. Diejenigen Aufseher, welche speziell zur Beaufsichtigung der bei der
Austenarbeit beschäftigten Gefangenen angenommen sind, werden meist
in einem privatrcchtlichen Arbeitsverhältnist zu der Gefängnihverwaltung
stehen und besitzen daher keine Beamtcnqualität im Sinne des Gesetzes
vom 22. Juni 1889. Der Umstand, daß diese Aufseher durch Handschlag
an Eidesstatt verpflichtet oder mit dem Diensteide belegt worden sind,
kann nicht dahin führen, sie als von der Altersversicherung grundsätzlich
befreite Beamte anzusehen, ebensowenig die Betrachtung, daß sic den
strafrechtlichen Schutz der Beamten geniesten. Für die vorliegende Frage
kommt wesentlich in Betracht, daß die fraglichen Dienste im Allgemeinen
von den ständigen Gefangenaufsehern wahrzunehmen sind, und daß die
Annahme von sogenannten Arbeitsaufsehern nur als ein Rothbehelf
angesehen iverden must. Zu einer weiteren Versorgung dieser Arbeits-
aufseher liegt für die Justizverwaltung keine Veranlassung vor."
Der Erlast der pretlstischen Minister des Innern und für Handel
und Geiverbe vom 1. Juni 1891 bestimmt Folgendes:
„Rach §. 4 I. u. A.V.G. unterliegen Beamte des Reichs und der Bundes
staaten der Versicherungspflicht nicht. Rach dem Wortlaut und der Absicht des
Gesetzes kommt cs dabei lediglich darauf an, ob die in Betracht kommenden
Personen „Beamte" des Reichs oder Staates sind, und dies richtet sich, wie
in der Begründung ausgeführt wird, „nach den für dieselben geltenden dienst-
pragmatischen Vorschriften" (Anlageband 1 zu den Sten. Ber. des Reichstags
1888/89 IV. S. 64). Wer im Sinne der letzteren „Staatsbeamter" ist, ist es
auch im Sinne des I. u. A.V.G. Der Gesichtspunkt, ob der betreffende
Staatsbeamte Pensionsberechtigung hat, ist nicht ausschlaggebend; der Grund
hierfür crgiebt sich alls der Ausführung der Motive (a. a. £).), daß „Beamte
der Bundesstaaten durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften