Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  6.

oder  welche  nach  den  vom  Bundesrath  auf  Grund  des  §.3  Abs.  8  des  Gesetzes
erlassenen,  vom  Reichskanzler  unterm  27.  November  1890  bekannt  gemachten
Bestimmungen  wegen  vorübergehender  Beschäftigungen  befreit  sind."  '
In  anderen  Bundesstaaten  sind  für  den  ganzen  Staatsbetrieb  oder  von
den  einzelnen  Ministerien  für  ihren  Geschäftsbereich  getrennt  Verfügungen
wegen  der  Beamteneigenschaft  der  staatsseitig  Beschäftigten  erlassen,  und  dabei
sind  entweder  die  einzelnen  Arten  der  beschäftigten  Personen  je  nach  der  Zngehörigkeit
  zu  der  einen  oder  anderen  Klasse  aufgeführt  oder  die  allgemeinen
Grundsätze  aufgestellt,  nach  denen  die  untergebenen  Behörden  die  Entscheidung
für  die  einzelne  beschäftigte  Person  zu  treffen  haben.  S.  die  Erlasse  der  württe
  m  b  er  g  is  ch  e  n  Ministerien  bei  Schicker  S.  247  ff.,  des  b  adisch  en  Ministeriums
des  Innern  ui  der  amtlichen  Ausgabe  des  I.  u.  A.V.G.  für  Baden  S.  134  (auf
S.  145  ein  „Verzeichniß  der  im  staatlichen  Dienste  verivendeten  Kategorien  von
Personen,  ivelche  der  Versicherungspslicht  unterliegen"),  des  hessischen  Ministeriums
  des  Innern  und  der  Justiz  bei  Zeller  und  F  en,  Ansführungsvorschriften ­
  S.  105.
Die  preußischen  Ministerien  haben  sich  beschränkt,  Bestimmungen  wegen
solcher  Arten  von  beschäftigten  Personen  zu  geben,  welche  besonderen  Anlaß
zu  Zweifeln  darüber  geben,  ob  sie  die  Bcamteneigenschaft  haben  oder  nicht.
Vergi,  darüber  die  in  den  Rev.Entsch.  Nr.  50  ss.  o.  S.  73),  Nr.  62  ss.  o.
S.  75),  Nr.  99  ss.  o.  S.  77)  und  Nr.  156  ss.  o.  S.  76)  angeführten  Erlasse  des
Justizministers,  Finanzministers  und  Ministers  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizi  nal  an  gelegenst  eiten  und  die  iveiter  unten
zum  Abdruck  gebrachten  Erlasse  des  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  vom  22.  November  1891  und  der  Minister  des  Innern  und  für
Handel  und  Gewerbe  vom  2.  Juli  1892.  Von  allgemeiner  Bedeutung  für
die  in  der  preußischen  Staatsverwaltung  beschäftigten  Hilfskräfte  sind  die
Rnndcrlasse  des  preußischen  Justizministers  vom  22.  Dezember  1890  und
der  preußischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe
vom  1.  Juni  1891  sin  Uebereinstimmung  mit  der  Rev.Entsch.  Nr.  50  —  s.  o.
S.  3).  3)ec  Erlaß  des  Justizministers  vom  22.  Dezember  1890  lautet:
„In  verschiedenen  Berichten  ist  meine  Entscheidung  darüber  eingeholt,  ob
einige  näher  bezeichnete  Hilfsarbeiter  im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889,  R.G.Bl.  S.  97)  als
versicherungspflichtig  zu  erachten  seien  oder  nicht.
Dies  veranlaßt  mich,  Euer  Hochwohlgeboren  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  die  Entscheidnng  darüber,  ob  ein  Arbeiter,  Gehilfe  u.  s.  iv.  zu
einer  Versicherungsanstalt  Beiträge  zu  entrichten  hat  und  event,  nach  welcher
Lohnklassc  die  letzteren  zu  bemessen  sind,  endgültig  den  Verivaltungsbehürden
zusteht  (§.  122  des  Gesetzes).  Den  Justizbehörden,  bei  welchen  Arbeiter  oder
Gehilfen  beschäftigt  werden,  liegt  mithin  nur  ob,  die  Versicherung  der  betreffenden ­
  Personen  in  die  Wege  zu  leiten  und  diejenigen  Erhebungen  zu  veranlassen, ­
  ivelche  für  die  Beilrtheilung  der  Versicherungspflicht  von  Bedeutung
sind.  Es  gehören  dazu  die  Bezeichnung  des  Arbeitsverhältnisses,  die  Ermittelung ­
  über  die  Höhe  der  Bezüge,  sowie  die  Feststellung,  ob  die  betreffenden
Arbeiter  ctiva  zu  den  Staatsbeamten  gerechnet  werden  müssen.  Schwierigkeiten ­
  können  sich  hierbei  wohl  nur  hinsichtlich  der  Frage  der  Beamtenqualität
ergeben,  und  es  ist  anzuerkennen,  daß  dieselbe  in  einzelnen  Fällen  zu  Meinungsverschiedenheiten ­
  führen  kann.
Bei  der  Verschiedenartigkeit  des  Beschäftigungsverhältnisscs  der  in  der
Justizverwaltnug  thätigen  Personen  ist  es  nicht  möglich,  in  einer  jeden  Zweifel
ausschließenden  Weise  allgemein  zu  bestimmen,  welche  Personen  als  Beamte
im  Sinne  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  anzusehen  sind.
Indessen  iverden,  ivcun  nicht  besondere  Umstände  entgegenstehen,  hierzu
alle  diejenigen  Personen  zu  rechnen  sein,  rvelche  sich  danernd  in  einer  Be-
            
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