Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  6.

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reit  von  wenigstens  zehn  Jahren  erfolgen  könne,  besteht  hinsichtlich  der  Möglichkeit ­
  einer  Fürsorge  im  Falle  der  Dienstunfähigkeit  ein  Unter,chicd  zwl,chen
den  Lohnschreibern  nnd  den  etatsmäßig  angestellten  Kanzleibeamten  nicht  niebr.
Nebriqens  würde  eine  grundsätzliche  Verneinung  ihrer  Beamteneigenschaft
im  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  die  Behandlung  der
Lohnschreiber  als  Beamte  auch  in  den  übrigen  Beziehungen  m  Frage  stellen.
Die  Folge  einer  solchen  Verneinung  würde  sich  also  nicht  auf  die  Belastung
des  Staats  nnd  jener  Personen  mit  Versicherungsbeiträgen  (§.  19  Abs.  2  des
Gesetzes)  beschränken,  sondern  in  einer  völligen  Umgestaltung  ihrer  Verhältniße
bestehen,  die  im  Interesse  der  Kanzleigehilfen  wie  in  dem  der  Verwaltung  als
höchst  unerwünscht  bezeichnet  werden  müßte.
Aus  den  vorstehenden  Ausführungen  werden  sich  beachtenswerte  Anhaltepunkte ­
  auch  für  die  Versicherungspflicht  von  Hilfskräften  anderer  Verwaltungen ­
  ergeben.  .
Sofern  im  Widerspruch  mit  den  vorstehend  entwickelten  Gesichtspunkten
dort  bereits  Entscheidungen  getroffen  sein  sollten,  welche  die  nach  dienstpragmatischen ­
  Vorschriften  als  Beamte  anzusehenden  Personen  der  Versicherungspflicht ­
  auf  Grund  des  I.  u.  A.V.G.  unterwerfen,  wollen  Ew.  rc.  gefälligst
in  geeigneter  Weise  dafür  Sorge  tragen,  daß  diese  Entscheidungen  zurückgenommen ­
  oder  aufgehoben  und  durch  zutreffendere  andere  Entscheidungen
ersetzt  werden."
Unter  Bezugnahme  aus  den  vorstehenden  Erlaß  hat  der  preußische
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  unter  dem  22.  November  1891  Folgendes ­
  verfügt:
„In  dem  Erlaß  vom  13.  April  d.  I.  ist  die  Nothwendigkeit  dargelegt
worden,  das  Urtheil  darüber,  welchen  im  Bereich  der  Staatsbauverwaltung
außerhalb  etatsmäßigcr  Stellen  beschäftigten  Personen  die  Eigenschaft  von
Staatsbeamten  zukommt,  nach  gemeingültigen  Merkmalen  sicher  zu  stellen.  Zunächst ­
  wurde  eine  Berichterstattung  zu  dem  Zweck  erfordert,  über  Art  und  Zahl
der  beschäftigten  Hilfskräfte  einen  zuverlässigen  Ueberblick  zu  gewinnen.  Es
hat  sich  danach  gezeigt,  daß  die  außerhalb  etatsmäßiger  Stellen  begründeten
Dienstverhältnisse  nach  Herkommen  und  Ausfassung  der  Behörden  bisher  vorwiegend ­
  auf  dem  Boden  des  privaten  Arbcits-  und  Lohnvertrages  festgehalten
werden.  Insbesondere  besteht  eine  übereinstimmende  Dienstpragmatik  in  Ansehung ­
  bestimmter  Merkmale,  aus  welchen  auch  außerhalb  etatsmäßiger  Stellen
die  Beamteneigenschast  hergeleitet  würde,  im  Bereich  der  Staatsbauvcrwaltung
  nicht.
Unterdessen  hat  ein  Erlaß  der  Herren  Minister  des  Innern  und  für
Handel  und  Gewerbe  vom  1.  Juni  d.  I.  für  die  Beurtheilung  der  Frage,  in
wie  weit  die  in  der  Staatsverwaltung  beschäftigten  Hilfskräfte  die  Eigenschaft
von  Staatsbeamten  haben,  allgemein  verwerthbare  Hinweise  ertheilt.  Ich
nehme  ans  diesen  Erlaß  Bezug  und  bestimme  für  das  Ressort  der  Staatsbauverwaltung ­
  Folgendes:  ..  _  „  .  a
In  der  Regel  sollen  mit  einer  Bestallung  —  welche  an  dre  Stelle  des
Dienstvertrages  tritt  —  versehen  und  mit  dem  Staatsdienereid  belegt  werden
diejenigen  Hilfskräfte,  welche  zur  Ausübung  der  Bauaufsicht,  der  Materialienkontrole
  und  zu  gleichartigen  Geschäften  zwecks  Wahrung  der  Malischen  und
Ordnungsinteressen  bestimmt  sind,  wenn  sie  nach  dem  regelmäßigen  Bedurfniße
des  Dienstes  mit  der  Absicht  dauernder  Beibehaltung  angenommen  sind.
Diejenigen  Hilfskräfte,  welche  auf  Grund  einer  schulmaylg  technischen
Vorbildung,  die  nachgewiesen  werden  muß,  zum  Schiffs-  und  Maschinendienst
angenommen  iverden  —  unter  derselben  Voraussetzung.
Hiermit  wird  im  Wesentlichen  der  Kreis  derjenigen  Per,onen  getroffen,
welche"  als  „Betriebsbeamte"  nach  dem  Sprachgebrauch  des  Unsallversicherunasund
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  den  Fiskus  gegenüber
Gebhard,  Jnvaliditäts-  u.  «lterSversicherungsgesetz.  6
            
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