Full text : Die Hansestädte und die Kontinentalsperre

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Court  war  auf  35  000  £,  darunter  17  000  £  Waren  englischer
Herkunft  eingeschätzt  worden.  Da  nun  das  im  Auslande  und  auf
See  befindliche,  also  englischen  Vergeltungsmaßregeln  ausgesetzte,
Hamburger  Gut  einen  viel  höheren  Wert  erreichte,  so  erklärte  sich
der  Senat,  der  im  Einverständnis  mit  den  Courtmitgliedern  ani
16.  Januar  1807  die  Disposition  über  das  Warenlager  übernommen ­
  hatte,  bereit,  es  für  425  000  fr.  zurückzukaufen  und  es
den  Engländern  frei  zur  Verfügung  zu  stellen.  Gewiß  geschah
das  nicht  aus  reiner  Großmut,  sondern  aus  den  eben  angedeuteten
Nützlichkeitserwägungen.  Immerhin  hätte  man  von  den  englischen
Gästen  wohl  erwarten  dürfen,  daß  sie  diese  Tatsache  nicht  gänzlich
totschweigen  würden.  Statt  dessen  hat  man  später  noch  den  Anschein
zu  erwecken  gesucht,  als  ob  ihnen  in  Hamburg  großer  Schaden  zugefügt ­
  worden  sei;  durchaus  mit  Unrecht,  denn  wenn  die  ehemaligen
Courtmitglieder  in  den  Drangsalen  der  kommenden  Jahre  ihr
Vermögen  verloren,  so  haben  sie  dieses  Geschick  mit  der  Mehrheit
der  Hamburger  Kaufmannschaft  geteilt.  Das  Schicksal  des  Court
selbst  war  freilich  besiegelt;  im  August  1807  wurde  den  Mitgliedern
der  Befehl  Napoleons  übermittelt,  daß  die  Faktorei  aufzulösen  sei
und  die  Insassen  Hamburgische  Bürger  werden  müßten.  So  geschah
es  denn  auch.  Am  4.  September  1807  erwarben  die  letzten  fünf
„Merchant  Adventurers"  in  Hamburg  das  Bürgerrecht,  wobei
ihnen  noch  gewisse  Vergünstigungen  zugestanden  wurden.  Sechs
Monate  später,  am  20.  April  1808,  wurde  die  Aushebung  des
Court  für  rechtskräftig  erklärt.  Alan  weinte  ihm  in  Hamburg
keine  Träne  nach.  Ursprünglich  eine  der  Einrichtungen,  die
Hamburgs  Aufsteigen  zu  kommerzieller  Größe  begründen  halfen,
hatte  er  im  Lause  des  18.  Jahrhunderts  seine  Bedeutung  eingebüßt
und  sich  durch  seine  Exklusivität  und  sein  starres  Festhalten  an
längst  veralteten  Vorrechten  verhaßt  gemacht.  Daß  er  fiel,  ist
einer  der  wenigen  Gewinne,  die  Hamburg  und  sein  Handel  aus
der  Franzosenzeit  davongetragen  haben.  Wenn  das  frühere  Courtmitglied ­
  Burrowes  in  einer  Aufzeichnung  von  1808  den  Verdacht
äußerte,  der  Senat  habe  im  geheimen  Einverständnis  mit  den  Franzosen
gehandelt  und  seinerseits  die  Aufhebung  des  Court  angeregt,  so  läßt  sich
das  jedenfalls  nicht  nachweisen.  Daß  der  Senat  sich  auch  noch  für
die  Aufrechterhaltung  der  unbequemen  englischen  Privilegien  bemühen ­
  sollte,  wäre  aber  in  der  Tat  zuviel  verlangt  gewesen.
            
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