Full text : Die Hansestädte und die Kontinentalsperre

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dem  er,  wie  wir  sahen,  im  Jahre  1809  teilweise  einen  Zusammenbruch ­
  erlebt  hatte.  Drei  Momente  sind  für  die  Handhabung  der
Kontinentalsperre  in  den  Jahren  1810—1813  charakteristisch:  das
System  der  Lizenzen,  der  Zolltarif  von  Trianon  und  die  militärische
Grenzsperre  zur  Verhinderung  des  Schmuggels.
Der  Begriff  der  „Lizenz"  war  auf  französischer  Seite  derselbe
wie  auf  englischer:  eine  für  den  Einzelfall  gemachte  Ausnahme
von  den  allgemeinen  Schiffahrts-  und  Handelsverboten.  Lizenzen
waren  hier  ebensowenig  etwas  ganz  neues  wie  in  England,  aber
erst  seit  1809  machte  die  französische  Regierung  häufiger  Gebrauch
davon.  Es  gab  verschiedene  Arten  von  Lizenzen,  solche,  die  nur
die  Einfuhr  von  Schiffbaumaterial  und  Medikamenten,  oder  von
Tuchen,  Öl  und  dergleichen,  andere,  die  gegen  Ausfuhr  französischer ­
  Seidenstoffe  und  Weine  auch  die  Einfuhr  von  Kolonialwaren, ­
  Baumwolle  usw.  gestatteten.  Seit  August  1810  erhob
Napoleon  die  Ausgabe  von  Lizenzen  zum  System;  fortan  sollte
keinem  Schiff  mehr  ohne  Lizenz  die  Ein-  oder  Ausfahrt  gestattet
werden.  Unter  besonderen  Bedingungen  war  gegen  Lizenz  auch
die  Fahrt  nach  England  erlaubt.  Man  hat  den  Kaiser  wegen
dieser  Inkonsequenz,  dieser  Durchbrechung  des  Kontinentalsystems
heftig  getadelt.  Es  scheint  jedoch,  daß  die  Absicht  durch  den
Verkauf  der  Lizenzen  eine  neue  Einnahmequelle  für  seine  Kassen
zu  erschließen,  für  ihn  nicht  im  Vordergrund  stand,  obwohl  dieser
fiskalische  Zweck  ebenso  wie  die  Begünstigung  der  Ausfuhr  französtscher
  Manufakturen  zweifellos  mitsprach.  Der  Hauptzweck  Napoleons ­
  ist  vielmehr  wahrscheinlich  in  dem  wohlberechneten  Plan
zu  suchen,  durch  eine  begrenzte  Zulassung  des  Verkehrs  mit  England
das  Bargeld  aus  dem  Vereinigten  Königreich  herauszuziehen  und
fo  den  britischen  Staatskredit  zu  erschüttern.  Deswegen  begünstigte
er  vor  allem  die  Ausfuhr  von  Getreide  aus  den  norddeutschen
Häfen  nach  England.  Ein  Dekret  vom  22.  Juli  1810  verordnete
die  Erteilung  von  Speziallizenzen  an  hanseatische  Schiffe  aus
Danzig,  Lübeck,  Hamburg  und  Bremen  zur  Fahrt  nach  Dünkirchen,
Nantes  und  Bordeaux.  Sie  durften  England  berühren,  jedoch
keine  englischen  Waren  nach  den  französischen  Häfen  einführen,
sollten  diese  vielmehr  nur  in  Ballast  oder  mit  nordischen  Produkten, ­
  Schiffbaumaterialien  usw.  anlaufen.
Übrigens  haben  von  den  übersandten  Lizenzen  nur  wenige
            
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