Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

52  Anfangsgründe  der  Volkswirtschaftslehre.

Recht,  das  man  einer  Einzelpersönlichkeit  zuerkennen  kann,  ist
folglich  die  Heiligung  des  individuellen  Eigentums  in  unumschränkter ­
  Gestalt:  man  kann  nicht  weiter  gehn.
Doch  hat  die  Erbschaft  auf  Grund  eines  Testaments  die
sogenannte  Jntestatserbschaft  nicht  aufgehoben.  Der  Gesetzgeber ­
  ist  sogar  im  allgemeinen  eher  darauf  bedacht  gewesen,
die  Jntestaterbfolge,  d.  h.  das  Familieneigentum,  gegen  die
Allmacht  des  individuellen  Eigentums  in  der  Gestalt  der
Testierfreiheit  zu  schützen.  So  ist  in  Frankreich  das  Recht
eines  Menschen,  frei  über  seine  Güter  nach  seinem  Tode
zu  verfügen,  nicht  unumschränkt  anerkannt;  denn  der  :
Familienvater  kann  nur  bis  zu  einem  gewissen  Grade  über
seine  Güter  verfügen  —  den  sogenannten  „verfügbaren  Teil"—
aber  er  kann  seine  Kinder  nicht  völlig  berauben.  Doch  verliert ­
  die  Jntestaterbfolge  mehr  und  mehr  an  Boden,  und
während  früher  die  entferntesten  Verwandten,  die  Vettern
im  12.  Grade,  daran  teilhatten,  verengt  sich  jetzt  der  Kreis
mehr  und  mehr,  und  ein  neueres  Gesetz  hat  die  Erbfolge  auf
die  nächsten  Anverwandten  beschränkt.
Nur  wird  die  Erbfolge  keineswegs  zugunsten  der  Testierfreiheit ­
  mehr  und  mehr  eingeschränkt,  sondern  zugunsten  des
Staates,  der  die  Stelle  der  ausgeschlossenen  Erben  einnehmen ­
  will.
Und  hier  stehn  wir  nun  einem  Richtungswechsel  bei  fortschreitender ­
  Entwicklung  gegenüber:  nachdem  das  Eigentum  \
lange  in  der  Richtung  auf  die  Individualisierung  hin  gegangen ­
  ist,  strebt  es  jetzt  danach,  wieder  sozial  zu  werden  und
in  gewissem  Sinne  zu  seinen  Ursprüngen  zurückzukehren  —
eine  Entwicklung  im  Kreise,  von  der  die  Geschichte  uns  manche
merkwürdige  Beispiele  bietet.
Sozialisierung  des  Eigentums.  Man  muß  anerkennen,
daß  jedes  Eigentum  in  gewissem  Maße  das  Ergebnis  einer
Kollektivarbeit  darstellt.  Es  ist  mit  jedem  Eigentum  wie  mit
dem  edelsten  Eigentum,  nämlich  dem  des  Schriftstellers  an
seinem  Buche.  Niemand  wird  bestreiten  wollen,  wieviel  individuelle ­
  Schöpferarbeit  z.  B.  in  einem  Werk  wie  Polyeucte  oder
dem  Cid  steckt,  und  doch,  wenn  man  an  alles  denkt,  was
Corneille  bei  Abfassung  der  beiden  Werke  aus  der  Geschichte
und  sogar  aus  anderen  Schriftstellern  genommen  hat,  wird
man  zu  gleicher  Zeit  zugestehn  müssen,  daß  dieses  Eigentum
in  weitem  Maße  kollektiven  Ursprungs  ist.  Nun  ist  es  ebenso
mit  dem  Handwerker,  der  Holzschuhe  herstellt,  oder  mit  dem
            
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