Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

50  Anfangsgründe  der  Volkswirtschaftslehre.

Lebenden,  und  es  gehörte  auch  denen,  die  nach  den  Lebenden
kommen  sollten;  sie  hatten  ein  Recht  darauf.  Heilige  Dinge
gehören  nicht  zum  Handel.
Die  Erblichkeit.  Indes  hat  sich  das  Individualrecht  an
der  Sache  allmählich  aus  dem  kollektiven  Miteigentumsrecht
loslösen  können,  selbst  das  Recht  auf  das  Land,  und  die  Geschichte ­
  des  römischen  Rechts  bietet  dafür  das  bemerkenswerteste ­
  Beispiel.  Es  hat  festeren  Boden  gewonnen  durch
das  Recht  zu  verkaufen,  zu  vermieten,  zu  leihen  (siehe  das
nächste  Kapitel).
Wenn  aber  das  Eigentumsrecht  sich  so  immer  mehr  absolut ­
  auf  dem  Haupt  des  Einzelnen  vereinigt,  was  wird  aus
ihm  an  dem  Tage  werden,  wo  diese  Einzelperson  nach  dem
Naturrecht  sterben  wird,  und  wo  so  das  Eigentumsrecht  keine
Stütze  mehr  hat?  In  der  Tat  ein  kritischer  Augenblick!  Was
wird  man  tun?
Wenn  es  sich  um  Eigentum  in  der  ursprünglichen
Form  handelt,  entscheidet  man,  daß  das  Eigentum  dem
Eigentümer  folgt.  Ins  Grab  die  Werkzeuge,  deren  sich  der
Mensch  bedient  hat!  die  Juwelen,  mit  denen  sich  die  Frau
schmückte!  ins  Grab  der  treue  Hund,  mit  dem  der  Herr  auf
die  Jagd  ging,  das  Pferd,  das  ihn  beim  Wettrennen  oder  im
Kampfe  getragen  hat!  ins  Grab  seine  Sklaven  und  auch  seine
Frauen!  Noch  heute  sind  davon  einige  Überreste  geblieben.
Man  legt  häufig  noch  die  Kleinodien  mit  in  den  Sarg,  und  bei
den  Beerdigungen  oer  Feldherren  wird  hinter  dem  Sarge
ihr  Streitroß  an  der  Hand  geführt.  Zwar  tötet  man  es  nicht
mehr,  aber  der  Brauch  erinnert  an  die  Zeit,  wo  es  dem  Herrn
in  den  Tod  folgte.  Was  die  Frauen  angeht,  so  weiß  man,
daß  vor  noch  nicht  gar  zu  langer  Zeit  —  bis  in  die  Mitte  des
vorigen  Jahrhunderts,  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  die  Engländer ­
  jenen  grausamen  Brauch  beseitigt  haben  —  die  Hindufrauen ­
  auf  dem  Scheiterhaufen  mit  der  Leiche  ihres  Gatten
verbrannt  wurden.
Aber  beachten  wir,  daß  man  darin  nicht  eine  Vernichtung,
sondern  im  Gegenteil  eine  Ausdehnung,  eine  Verlängerung
des  Eigentumsrechts  auf  ein  künftiges  Leben  zu  sehn  hat.
Damit  der  Tote  am  andern  Ufer  des  Grabes  seine  Waffen,
Werkzeuge,  Sklaven  und  Frauen  wiederfindet,  begräbt  man
sie  mit  ihm.
Glücklicher  Aberglaube  übrigens  —  für  uns!  Denn  ihm
verdanken  wir  die  Erhaltung  so  vieler  Gegenstände,  die  uns
besser  über  die  antiken  Kulturen  unterrichtet  haben  als  es
            
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