Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

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Eigentum  und  Erblichkeit.

«.  Korbmacher,  der  seine  Binsenfasern  flicht:  niemand,  denkt
gewiß  daran,  ihm  sein  Eigentumsrecht  an  dem  zu  bestreiten,
was  er  seiner  Hände  Arbeit  nennt,  und  doch  verdankt  er  das
Eigentum  an  diesen  einfachen  Dingen  allen  seinen  Vorgängern, ­
  allen  denen,  die  ihn  sein  Handwerk  gelehrt  haben,
allen  von  Geschlecht  zu  Geschlecht  übermittelten  Überlieferungen, ­
  gar  nicht  von  denen  zu  sprechen,  die  ihm  seine  Holzschuhe ­
  oder  Körbe  abkaufen  werden  und  ohne  deren  Nachfrage ­
  diese  Waren  überhaupt  nichts  wert  sein  würden,  trotz
aller  Arbeit,  die  sie  ihn  kosteten.
Ebenso  wie  nun  alles  Eigentum  mehr  oder  weniger  durch
die  Arbeit  aller  geschaffen  ist,  ebenso  mutz  es  im  Interesse  aller
verwertet  werden  —  abgesehn  von  dem  Anteil,  der  durch  den
Erzeuger  selbst  für  seine  eigenen  Bedürfnisse  verbraucht  wird,
aber  das  ist  nur  ein  ganz  geringer  Teil  des  allgemeinen
Reichtums.
Demnach  erscheint  uns  also  das  persönliche  Eigentum
sozusagen  wie  ein  Augenblick  der  Individualisierung  zwischen
zwei  Zuständen  des  Kollektiveigentums,  dem  bei  seinem  Ursprung ­
  und  dem  bei  seinem  Ende.
Es  ist  der  Baumstamm,  dessen  Wurzeln  in  die  Erde
reichen  und  dessen  Zweige  sich  in  den  Himmel  erstrecken.  Der
Baumstamm  ist  wichtig,  und  es  wäre  unklug,  ihn  abzuhauen.
Doch  geben  sogar  diejenigen,  welche  nicht  Sozialisten
sind,  zu,  daß  das  Eigentum  immer  mehr  vergesellschaftet
werden  muß,  was  besagen  will,  daß  es  unter  dem  Gesichtspunkt
des  gesellschaftlichen  Nutzens  betrachtet  werden  muß.  Man
befaßt  sich  also  kaum  noch  damit,  seinen  Ursprung  zu  prüfen,
oder  zu  untersuchen,  ob  es  als  Grundlage  die  Arbeit,  die  Eroberung, ­
  die  Besitzergreifung,  die  Verjährung  oder  das  natürliche ­
  Recht  hat,  sondern  vielmehr,  welche  Dienste  es  geleistet
hat,  und  welche  es  der  Volkswirtschaft  noch  leisten  kann.
Welches  sind  die  praktischen  Folgen,  die  sich  aus  diesem
Gesichtspunkt  ergeben  werden?  Hier  ganz  in  Kürze  einige
der  Folgen.
Ganz  zu  oberst:  da  das  Eigentum  zur  Grundlage  den
gesellschaftlichen  Nutzen  hat,  muß  es  sich  nützlich  erweisen,  und
der  Eigentümer,  der  aus  seinem  Eigentum  nicht  die  ihm  innewohnenden ­
  Vorteile  zieht,  hat  kein  Recht  mehr  darauf,  als
Eigentümer  seine  Funktionen  auszuüben.  Zum  Beispiel  ist
jedes  Stück  Land  dazu  da,  um  angebaut  zu  werden,  und  ein
Eigentümer  hat  nicht  das  Recht,  es  brach  liegen  zu  lassen.
Doch  war  dies  bis  zum  Kriege  gestattet,  weil  man  in  allen
            
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