Entwurf der Zürcher Handelskammer
9. Kochen leicht entzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech,
Firnis, Wachs);
10. Arbeiten in Cement-, Kalk- und Gipsfabriken in Lokalen,
wo viel Staub erzeugt wird, ferner an Schmirgelschleif-
maschinen, in Gussputzereien, bei den Mühlen in Glas-
und Schmirgelpapierfabriken, beim Trockenschleifen von
Glas (mit Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Knochen,
Holz, in Torfstreufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpen-
sortiererei, in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachs-
spinnereien, in der Seidenputzerei von Floretspinnereien,
in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchent-
rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten
Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird;
11. Beizen und Fachen in Hutfabriken;
12. Arbeiten in der chemischen Industrie, bei welchen giftige
Substanzen zur Verwendung kommen, oder Gase vor-
handen sind oder entstehen, die an und für sich oder
durch ihre Konzentration schädlich sind;
13. Verzinnen und Verzinken;
14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Glasieren mit ungefritteten
Bleiglasuren, Auftragen von bleihaltigem Email.
Die Verwendung von Kindern zu Hilfs-, Ueberzeit-, Sonntags-
und Nachtarbeiten ist bis zum vollendeten sechszehnten Alters-
jahre unter keinen Umständen gestattet.
Art. 17. }
Jugendliche Jugendliche Personen vom angetretenen siebzehnten bis zum
Personen
unter vollendeten achtzehnten Altersjahre dürfen nicht zu Hilfs-, Sonn-
— tags- und Nachtarbeiten verwendet werden.