Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

      
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
      
   
    
   
   
  
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
  
9. Kochen leicht entzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech, 
Firnis, Wachs); 
10. Arbeiten in Cement-, Kalk- und Gipsfabriken in Lokalen, 
wo viel Staub erzeugt wird, ferner an Schmirgelschleif- 
maschinen, in Gussputzereien, bei den Mühlen in Glas- 
und Schmirgelpapierfabriken, beim Trockenschleifen von 
Glas (mit Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Knochen, 
Holz, in Torfstreufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpen- 
sortiererei, in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachs- 
spinnereien, in der Seidenputzerei von Floretspinnereien, 
in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchent- 
rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten 
Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird; 
11. Beizen und Fachen in Hutfabriken; 
12. Arbeiten in der chemischen Industrie, bei welchen giftige 
Substanzen zur Verwendung kommen, oder Gase vor- 
handen sind oder entstehen, die an und für sich oder 
durch ihre Konzentration schädlich sind; 
13. Verzinnen und Verzinken; 
14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Glasieren mit ungefritteten 
Bleiglasuren, Auftragen von bleihaltigem Email. 
Die Verwendung von Kindern zu Hilfs-, Ueberzeit-, Sonntags- 
und Nachtarbeiten ist bis zum vollendeten sechszehnten Alters- 
jahre unter keinen Umständen gestattet. 
Art. 17. } 
Jugendliche Jugendliche Personen vom angetretenen siebzehnten bis zum 
Personen 
unter vollendeten achtzehnten Altersjahre dürfen nicht zu Hilfs-, Sonn- 
— tags- und Nachtarbeiten verwendet werden. 
   
 
	        
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