Entwurf der Zürcher Handelskammer
9. Kochen leicht entzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech,
Firnis, Wachs);
10. Arbeiten in Cement-, Kalk- und Gipsfabriken in Lokalen,
wo viel Staub erzeugt wird, ferner an Schmirgelschleifmaschinen,
in Gussputzereien, bei den Mühlen in Glasund
Schmirgelpapierfabriken, beim Trockenschleifen von
Glas (mit Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Knochen,
Holz, in Torfstreufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpensortiererei,
in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachsspinnereien,
in der Seidenputzerei von Floretspinnereien,
in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchentrauherei,
an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten
Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird;
11. Beizen und Fachen in Hutfabriken;
12. Arbeiten in der chemischen Industrie, bei welchen giftige
Substanzen zur Verwendung kommen, oder Gase vorhanden
sind oder entstehen, die an und für sich oder
durch ihre Konzentration schädlich sind;
13. Verzinnen und Verzinken;
14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Glasieren mit ungefritteten
Bleiglasuren, Auftragen von bleihaltigem Email.
Die Verwendung von Kindern zu Hilfs-, Ueberzeit-, Sonntagsund
Nachtarbeiten ist bis zum vollendeten sechszehnten Altersjahre
unter keinen Umständen gestattet.
Art. 17. }
Jugendliche Jugendliche Personen vom angetretenen siebzehnten bis zum
Personen
unter vollendeten achtzehnten Altersjahre dürfen nicht zu Hilfs-, Sonn-—
tags- und Nachtarbeiten verwendet werden.