Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

      
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
  
 
     
  
   
  
  
 

Entwurf der Zürcher Handelskammer

 

9. Kochen leicht entzündlicher Stoffe (Asphalt, Teer, Pech,
Firnis, Wachs);
10. Arbeiten in Cement-, Kalk- und Gipsfabriken in Lokalen,
wo viel Staub erzeugt wird, ferner an Schmirgelschleifmaschinen,
 in Gussputzereien, bei den Mühlen in Glasund
 Schmirgelpapierfabriken, beim Trockenschleifen von
Glas (mit Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Knochen,
Holz, in Torfstreufabriken, bei der Hutschleiferei, Lumpensortiererei,
 in der Hechelei und Karderie von Hanf- und Flachsspinnereien,
 in der Seidenputzerei von Floretspinnereien,
in Gasierereien und bei der Sengerei, bei der Barchentrauherei,
 an Wölfen aller Art — sofern bei den aufgezählten
Arbeiten der Staub nicht in genügender Weise abgesaugt wird;
11. Beizen und Fachen in Hutfabriken;
12. Arbeiten in der chemischen Industrie, bei welchen giftige
Substanzen zur Verwendung kommen, oder Gase vorhanden
 sind oder entstehen, die an und für sich oder
durch ihre Konzentration schädlich sind;
13. Verzinnen und Verzinken;
14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Glasieren mit ungefritteten
Bleiglasuren, Auftragen von bleihaltigem Email.
Die Verwendung von Kindern zu Hilfs-, Ueberzeit-, Sonntagsund
 Nachtarbeiten ist bis zum vollendeten sechszehnten Altersjahre
 unter keinen Umständen gestattet.

Art. 17. }
Jugendliche Jugendliche Personen vom angetretenen siebzehnten bis zum
Personen

unter vollendeten achtzehnten Altersjahre dürfen nicht zu Hilfs-, Sonn-—
 tags- und Nachtarbeiten verwendet werden.

  

 
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.