Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art. 48.
Allen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen ist,
sobald sie sich legitimiert haben, zu jeder Stunde der Eintritt in
die Fabrikräume zu gestatten. Diese Beamten sind verpflichtet, ihre
Beobachtungen nur den zuständigen Amtsstellen und dem Betriebsinhaber
oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.
Ueber die Fabrikationsverfahren, die zur Verwendung kommenden
Substanzen (Art. 23) und die Fabrikate der besuchten
Fabriken ist strenges Amtsgeheimnis zu bewahren.
Art. 49.
Wünscht der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amtsstelle
erhaltene Weisung (Art. 46, Ziff. 1) anzufechten, .so muss dies
innerhalb 20 Tagen nach deren Empfang bei der nächsten Oberbehörde
(Kantonsregierung oder Bundesrat) schriftlich geschehen.
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft.
VIll. Strafbestimmungen.
Art. 50.
Leichte Zuwiderhandlungen des Fabrikinhabers oder der
Arbeiter gegen dieses Gesetz, gegen die Vollziehungsverordnung
und Spezialvorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden sind,
abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, mit Polizeibussen
von 5 bis 50 Franken zu belegen.
Art. 51.
Schwere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber oder der
Arbeiter sind dem Strafrichter zur Beurteilung zu überweisen, der
Geldbussen von 50 bis 500 Franken und im Wiederholungsfalle
auch Gefängnis bis auf 3 Monate verhängen kann.
Art. :52.
Eltern und Vormünder, deren Pilegebefohlene bei Uebertretung
der Art. 3—13 und 15—19 dieses Gesetzes mitwirken,
unterstehen den gleichen Strafbestimmungen.
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