Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
  
  
    
    
    
   
  
   
  
      
    
   

Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
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Art. 24.

) Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die Arbeit
in den Fabriken, vom 23. März 1877, tınd betreffend die Samstagsarbeit
 in Fabriken vom ....... sind aufgehoben, ebenso .die
Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die dem
gegenwärtigen Gesetze widersprechen.
Die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 23. März 1877

ausgesprochene Unterstellung einer Fabrik bleibt in Kraft.

Art. 28.
ndesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen
 des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

(A. S. n. F. I, S. 116), die Bekanntmachung. dieses Gesetzes zu

veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen
 desselben festzusetzen.
(Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Anwendbarkeit
der Hafltı

1:

lichtgesetze).

     

 

 

 

 
            
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