Art. 14,
Abs. 4.
„Jede Bewilligung kann bei missbräuchlicher Verwendung
oder bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation zurück-
gezogen werden.“
Das Anschlagen der auf eine bestimmte Zeitdauer und be-
stimmte Tagesstunden lautenden Bewilligungen in den Fabriken
ist schon durch das oben erwähnte Kreisschreiben des Bundes-
rates vom 7. April 1885 vorgeschrieben worden. Dass die Be-
willigung „bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation“ zurück-
gezogen oder abgeändert werden kann, steht in Artikel 13, Absatz
5, des geltenden Gesetzes. Neu ist blos der durchaus berechtigte
Zusatz, dass dies auch „bei missbräuchlicher Verwendung“ ge-
schehen könne. Unsere Fassung lautet:
Die Bewilligungen, die. daran geknüpften
Bedingungen, sowie die Genehmigung der
Siundenpläne sind während ihrer Giltigkeits-
dauer in: den: Arbeitsräumen anzuschlagen.
Bei missbräuchlicher Verwendung oder bei
veränderten Verhältnissen der Fabrikation
können sieohne weiteres zurückgezogen oder
abgeändert werden.
Notfälle.
Es gibt Fälle, wo es dem Fabrikinhaber beim besten Willen
nicht möglich ist, die Bewilligung rechtzeitig nachzusuchen; so
z. B. wenn. die Notwendigkeit ausserordentlicher Mehrarbeit sich
erst am Abend nach Schluss der Amtsstunden einstellt. Arbeitsver-
längerungen, für die eine behördliche Bewilligung nicht mehr ein-
geholt werden konnte, hatten bisher oft Denunziationen seitens
der Arbeiter und regelmässig unangenehme Auseinandersetzungen
mit den Behörden zur Folge. Diesem Uebelstande möchten die
Fabrikinspektoren durch Aufstellung folgender Bestimmung in
Artikel 16, Absatz 9, abhelfen:
„Veranlasst ein zwingender Notfall die Abweichung von
der gesetzlichen Arbeitszeit, ohne dass die rechtzeitige Ein-
holung einer Bewilligung möglich gewesen wäre, so hat der
Fabrikinhaber am nächstfolgenden Tage unter Angabe der
Gründe um die nachträgliche ‚Genehmigung einzukommen.“