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Der Vorbehalt im zweiten Absatz bezieht sich darauf, dass
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf Wunsch
eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, sofern
diese nicht mindestens 1!/» Stunden beträgt.
Ueberzeitarbeit.
Das geltende Gesetz enthält betreffend die Ueberzeitarbeit in
Artikel 11, Absatz 4, folgende Bestimmung :
„Zu einer ausnahmsweisen oder vorübergehenden Verlängerung
der Arbeitszeit, welche von Fabriken oder Industrien
verlangt wird, ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer
von zwei Wochen nicht übersteigt, von den zuständigen
Bezirksbehörden, oder wo solche nicht bestehen, von den
Ortsbehörden, sonst aber von der Kantonsregierung die Bewilligung
einzuholen.“
Die etwas vage Fassung dieser Vorschrift — nebst dem
Mangel einer bundestätlichen Vollziehungsverordnung -——- War
Schuld, dass Missbräuche möglich waren. Einmal in. der
Weise, dass die Bewilligungen für längere Zeit verlangt wurden,
als erforderlich war; sodann auch so, dass zu demselben Zweck
kummulativ zuerst von der Ortsbehörde und dann von der Kantonsregierung
Veberzeitbewilligungen ausgewirkt wurden. Die
Fabrikinspektoren schlagen deshalb vor, dass im Gesetze einschränkende
Bestimmungen aufzustellen seien. Ihr Artikel 13 lautet:
„Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der
gesetzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorübergehend
zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer
von zehn Arbeitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirksbehörde,
oder, wo eine solche nicht besteht, bei der Ortsbehörde,
sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilligung
einzuholen.
„Eine Ausnahmebewilligung Muss für bestimmte Stunden
und darf höchstens für zwanzig Arbeitstage erteilt werden.
„Die Zahl‘ der Tage, für die von den Bezirks- (beziehungsweise
Orts-) und Kantonsbehörden einer Fabrik Ausnahmebewilligungen
erteilt werden, darf zusammen achtzig
in einem Jahre nicht überschreiten.