Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
  
Hl. 
Besondere Bestimmungen 
für 
jugendliche und weibliche Personen. 
Die Fabrikinspektoren haben für die Ausnahmsbestimmungen 
zu Gunsten von jugendlichen und weiblichen Personen, wie im 
geltenden Gesetz, zwei Hauptabschnitte mit etwas veränderten 
Titeln beibehalten; einzelne hieher gehörige Bestimmungen sind 
wie bis anhin in dem Abschnitt von der Arbeitszeit stehen ge- 
blieben. Wir haben alle diese Schutzvorschriften in dem Abschnitt 
„Besondere Bestimmungen für jugendliche und weibliche Per- 
sonen“ zusammengefasst und den Aufbau so angeordnet, dass 
wir mit den Kindern, als den des staatlichen Schutzes am meisten 
Bedürlftigen, beginnen. 
Kinder unter 14 Jahren. 
Kinder unter 14 Jahren werden schon durch das Gesetz von 
1877 in der ganzen Schweiz von der Fabrikarbeit ausgeschlossen, 
während andere Industriestaaten sie trauriger Weise heute noch 
mit 13, 12 und sogar 11 Jahren zulassen. Die Fabrikinspektoren 
wünschen, Kindern unter 14 Jahren den „Aufenthalt in den Arbeits- 
räumen“ überhaupt zu untersagen, auch wenn sie nicht zur Arbeit 
verwendet werden. Als Grund führen sie an, der Gesetzgeber 
habe offenbar die zarte Jugend, welcher er die Fabrikarbeit ver- 
bietet, nicht auf andere Weise den Betriebsgefahren aussetzen 
wollen. Ihr Artikel 18, Absatz 1, lautet: 
„Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück- 
gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet 
werden; denselben ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
überhaupt untersagt.“ 
    
     
    
  
  
  
  
  
     
   
  
  
  
     
     
   
  
	        
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