Hl.
Besondere Bestimmungen
für
jugendliche und weibliche Personen.
Die Fabrikinspektoren haben für die Ausnahmsbestimmungen
zu Gunsten von jugendlichen und weiblichen Personen, wie im
geltenden Gesetz, zwei Hauptabschnitte mit etwas veränderten
Titeln beibehalten; einzelne hieher gehörige Bestimmungen sind
wie bis anhin in dem Abschnitt von der Arbeitszeit stehen ge-
blieben. Wir haben alle diese Schutzvorschriften in dem Abschnitt
„Besondere Bestimmungen für jugendliche und weibliche Per-
sonen“ zusammengefasst und den Aufbau so angeordnet, dass
wir mit den Kindern, als den des staatlichen Schutzes am meisten
Bedürlftigen, beginnen.
Kinder unter 14 Jahren.
Kinder unter 14 Jahren werden schon durch das Gesetz von
1877 in der ganzen Schweiz von der Fabrikarbeit ausgeschlossen,
während andere Industriestaaten sie trauriger Weise heute noch
mit 13, 12 und sogar 11 Jahren zulassen. Die Fabrikinspektoren
wünschen, Kindern unter 14 Jahren den „Aufenthalt in den Arbeits-
räumen“ überhaupt zu untersagen, auch wenn sie nicht zur Arbeit
verwendet werden. Als Grund führen sie an, der Gesetzgeber
habe offenbar die zarte Jugend, welcher er die Fabrikarbeit ver-
bietet, nicht auf andere Weise den Betriebsgefahren aussetzen
wollen. Ihr Artikel 18, Absatz 1, lautet:
„Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück-
gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet
werden; denselben ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
überhaupt untersagt.“