Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
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nicht überschreiten. Der Schul- und Religions- 
unterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beein- 
trächtigt werden. 
Für die nachfolgenden Verrichtungen dür- 
fen nur solche Kinder dieser Altersstufe veg- 
wendet werden, die als Lehrlinge eine mehrjäh- 
rige, vertraglichgeregelteLehrzeitin Berufen 
bestehen, bei denen eine solche allgemein 
üblich ist: 
1. 
10. 
Bedienung vonKochgefässenunter Druck: 
Bedienung und Instandhaltung von Damp({- 
kesseln; 
. Bedienung von Motoren aller Art, (Wasser- 
räder, Turbinen, Dampfmaschinen, Gas-, 
Benzin-, Petrolmotoren); 
Bedienung von Dynamos, elektrischen An- 
lagen, Apparaten und Einrichtungen mit 
hochgespannten Strömen; 
. Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen; 
. Wartung von Transmissionen, Riemen- 
auflegen; 
‚Bedienung von Kreis£, Band-, und Gatter- 
sägen, Hobel-, Abricht- und Kehlmaschinen; 
Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheer- 
maschinen, sofer sie nicht mit absolut 
Sichern Schutzvorrichtungen gegen. Ver- 
letzungen ausgerüstet sind, von Teigwal- 
zen, .Kollergängen, Hanfreiben,. Centri:- 
fugen, Schneidmaschinen (für Papier, Rinde 
u. S. W.); 
Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Ein- 
Schluss explosiver Gasgemische; 
Kochenleichtentzündlicher Stoffe (Asphalt, 
Teer, Pech, Firnis, Wachs); 
Arbeiten in. Cement-, Kalk- umd Gyps- 
fabriken, inLokalen, wo vielStauwb erzeugt 
Wird, ferner an Schmirgelschleifmaschi- 
nen, in Gussputzereien, bei den Mühlen, 
in Glas- und Schmirgelpapierfabriken, 
      
   
  
  
   
   
    
   
  
  
  
  
     
  
  
     
  
  
  
  
  
   
   
    
     
	        
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