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nicht überschreiten. Der Schul- und Religions-
unterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beein-
trächtigt werden.
Für die nachfolgenden Verrichtungen dür-
fen nur solche Kinder dieser Altersstufe veg-
wendet werden, die als Lehrlinge eine mehrjäh-
rige, vertraglichgeregelteLehrzeitin Berufen
bestehen, bei denen eine solche allgemein
üblich ist:
1.
10.
Bedienung vonKochgefässenunter Druck:
Bedienung und Instandhaltung von Damp({-
kesseln;
. Bedienung von Motoren aller Art, (Wasser-
räder, Turbinen, Dampfmaschinen, Gas-,
Benzin-, Petrolmotoren);
Bedienung von Dynamos, elektrischen An-
lagen, Apparaten und Einrichtungen mit
hochgespannten Strömen;
. Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;
. Wartung von Transmissionen, Riemen-
auflegen;
‚Bedienung von Kreis£, Band-, und Gatter-
sägen, Hobel-, Abricht- und Kehlmaschinen;
Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheer-
maschinen, sofer sie nicht mit absolut
Sichern Schutzvorrichtungen gegen. Ver-
letzungen ausgerüstet sind, von Teigwal-
zen, .Kollergängen, Hanfreiben,. Centri:-
fugen, Schneidmaschinen (für Papier, Rinde
u. S. W.);
Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Ein-
Schluss explosiver Gasgemische;
Kochenleichtentzündlicher Stoffe (Asphalt,
Teer, Pech, Firnis, Wachs);
Arbeiten in. Cement-, Kalk- umd Gyps-
fabriken, inLokalen, wo vielStauwb erzeugt
Wird, ferner an Schmirgelschleifmaschi-
nen, in Gussputzereien, bei den Mühlen,
in Glas- und Schmirgelpapierfabriken,