Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

 

Art. 22.

 

    

OO

Dies ist. der Sinn des Verfassungsartikels, dies ist der Sinn
der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen; deshalb soll auch
der diesen Abschnitt einleitende Gesetzesartikel nach unserem
Vorschlage lauten :

Fabriken sind hinsichtlich des äussern
Baues, der inneren Einrichtung, der Unter;
bringung von Maschinen und Werkgerät;
schaften so herzustellen und zu unterhalten,
dass Leben- und. Gesundheit der Arbeiter: so
gut wieimmer möglich geschützt werden.

In Bezug auf den Inhalt der Detailbestimmungen gehen wir
einig mit den Vorschlägen der Fabrikinspektoren, die sich ungefähr
 mit dem decken, was seiner Zeit Prof. Dr. Erismann am
Internationalen Kongress für Arbeiterschutz in Zürich“) als anstrebenswert
 hingestellt hat. In der Reihenfolge weichen wir dagegen
 von dem Inspektoratsentwurf ab. Bevor man Maschinenteile
 und Treibriemen einfriedigen, bevor man Fabrikräume erwärmen
 und beleuchten, bevor man den Arbeitern Essräume anweisen
 kann, muss zuerst die Fabrik erstellt sein. Es empfiehlt
sich deshalb die Bauvorschriiten vorauszunehmen.

Bauvorschriften.

Die Fabrikinspektoren stellen in Uebereinstimmung mit dem geltenden
 Gesetz in Artikel 3, Absatz 1 bis 3, folgende Vorschriften auf‘

„Wer beabsichtigt, eine Fabrik zu errichten, oder eine
schon bestehende Fabrik umzugestalten, oder Räume zu ver
mieten und zu Arbeitslokalen einzurichten, hat der KantonS$-regierung
 von dieser Absicht und von der Art des beabsichtigten
 Betriebes Kenntnis zu geben, und durch Vorlage
des Planes und einer Beschreibung über Bau und innere
Einrichtung den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den
gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen in allen
Teilen Genüge leistet.

*) Protokoll des Internationalen Kongresses für Arbeiterschutz in Zürich

1897. Seite 94 ff.

    

    
 
 
  
  
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
 
            
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