Neu ist sodann die Bestimmung, dass die Fabrikordnung
der „offenbaren Billigkeit“ nicht widersprechen dürfe. Was unter
„offenbarer“ Billigkeit im Gegensatz zu gewöhnlicher Billigkeit
zu verstehen ist, wäre wohl im Streitfall schwer zu entscheiden;
wir lassen deshalb dieses Beiwort weg.
Neu ist weiter die Vorschrift, dass Spezialreglemente der
regierungsrätlichen Genehmigung bedürfen. Diese Bestimmung
enthält blos die Bestätigung der geltenden Praxis. Der Bundes-
rat hat durch Beschluss vom 23. April 1880*) entschieden, es sei
nichts dagegen. einzuwenden, dass in einer Fabrik derartige spezielle
Reglemente über Feuerpolizei, Verhütung von Unfällen u. 5s. w.
aufgestellt werden; die Regierung aber habe das Recht und die
Pflicht, davon Einsicht zu nehmen, um zu prüfen, ob in solchen
speziellen Reglementen gesetzwidrige Bestimmungen vorkommen.
Neu ist ferner auch die gesetzliche Vorschrift von der „schrift-
lichen Erklärung der ’Arbeiterschaft“, die dem Genehmigungsge-
suche beizulegen oder der Regierung direkt einzusenden ist. Im
Bericht an das Industriedepartement **) interpretieren die Fabrik-
inspektoren diese Bestimmung gemäss einer Erklärung des Industrie-
departements vom 19. November 1897“**) dahin, dass die zur
Sanktion eingereichte Fabrikordnung die Unterschrift des interes-
sierten Arbeiterpersonals tragen müsse; sie würde also ebenfalls
der herrschenden: Praxis entsprechen. Wer will aber das gesamte
Personal zwingen, seine Unterschrift auf die Fabrikordnung zu
setzen? Eine verbindliche Erklärung durch eine von der Arbeiter-
schaft gewählte „Kommission“ vorzusehen, geht nicht an; solchen
Kommissionen fehlt die Aktivlegitimation, so lange nicht die
kantonalen Gesetze sie eingeführt haben. Was das Gesetz an-
strebt, könnte unseres Erachtens am besten dadurch erreicht
werden, dass der Betriebsinhaber verpflichtet würde, den Entwurf,
bevor er ihn der Kantonsregierung einreicht, während wenigstens
einer Woche an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Der
Entwurf hätte die Bemerkung zu tragen, dass allfällige Wünsche
von Arbeitern dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung
oder auch der letzteren direkt binnen zwei Wochen, vom Tage
des Anschlages an gerechnet, schriftlich einzureichen seien.
*) Kommentar, Seite 151.
**) Seite 15.
***) Kommentar, Seite 156.