Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
 
  

Art. 35.

 

  

VL.
Das Dienstverhältnis.

Die Vorschriften betreffend das Dienstverhältnis sind nicht
öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur. Sie basieren
nicht auf Artikel 34, sondern auf Artikel 64 der Bundesverfassung
und sollten deshalb im Obligationenrecht oder im neuen Zivilgesetzbuch
 ihre Behandlung finden. Zweckmässigkeitsgründe
sprechen aber dafür, die für das Dienstverhältnis des Fabrikarbeiters
 hauptsächlich in Betracht fallenden Bestimmungen in das
Fabrikgesetz aufzunehmen, in der Meinung, dass dem Obligationenrecht
 oder nach dessen Annahme dem neuen Zivilgesetzbuch
subsidiäre Geltung zukomme.

Entstehung.
Ueber die Entstehung des Dienstverhältnisses ist weder im
geltenden Gesetz noch im Entwurf der Fabrikinspektoren etwas
gesagt. Wir beantragen in Anlehnung an die Artikel 1370 und
1371 des Entwurfes zum Zivilgesetzbuch, vom 3. März 1905,
folgende Bestimmung aufzunehmen :

Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche
oder mündliche‘ Uebereinkunit auf Grundlage der
Bestimmungen der Fabrikordnung.

Probezeit.
Die Erfahrungen der Fabrikinspektoren haben es ihnen
wünschbar erscheinen lassen, im Gesetz eine Probezeit vorzusehen,
während welcher ohne Kündigung die Entlassung oder der Austritt
 erfolgen kann. Ihr Vorschlag lautet in Artikel 8, Absatz 2:

„Die ersten vierzehn Tage vom Eintritte an gelten als
Probezeit, während welcher Entlassung und Austritt ohne
Kündigung stattfinden können.“

 

    
   
 
 
 
 
 
 
   
  
 
 
 
 
 
   
 

  
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.