Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

Weisung des Departements *) wird sodann weiter gesagt, der
dem Arbeitgeber bei widerrechtlichem Austritt des Arbeiters zude
 Decomptebetrag (Lohn von.6 Arbeitstagen) sei als Eigenjes

 erstern, als Ersatz für erlittenen Schaden und nicht als

  

fallen
tum

 

Busse, zu betrachten; eine allfällige Zuwendung an die Unterstützungskasse
 sei ein freiwilliger Akt des Arbeitgebers. Darüber
hinausgehende Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadenersatz werrechtlichen
 Austritts von Arbeitern müssten beim Richter
gemacht werden; der Arbeitgeber sei nicht befugt, sich
eigenmächtig zu verschaffen. Auch die Entscheidung der
weiteren Frage, ob der Arbeitgeber, wenn er einen Arbeiter wegen
eines disziplinarischen Vergehens ohne Kündigung entlässt, von
sich aus rückständigen Lohn und Decompte zurückbehalten dürfe,

  

 

stehe dem Richter zu.
Der Decompte ist in den meisten Fabrikordnungen vorgesehen.
 Die Arbeitgeber legen grossen Wert auf die Beibehaltung
dieses Schutzmittels gegen Kontraktbruch. In vielen Fabriken,
z. B. in der Maschinenindustrie, dient der Decompte vorzüglich
r Vereinfachung der Lohnauszahlung ; er erspart: eine zu weit
gehende Detailabrechnung auf den Zahltag. Aus den in dem bundesrätlichen
 Entscheide genannten Gründen befürworten die Fabrikinspektoren
 die Beibehaltung, jedoch mit dem Zusatze, dass der
Decomptel jetrag nicht auf einmal abgezogen, sondern auf die
Ersten zwei oder drei Zahltage verteilt werden solle. Ihr Artikel 9,
Absatz 4, lautet:

„Am Zahltage darf nicht mehr als der Lohn für 6 Arbeitstage,stehen
 bleiben. Dieser Betrag (Decompte) soll aber
nicht auf einmal abgezogen, sondern auf die ersten zwei
Oder drei Zahltage nach dem Eintritte verteilt werden.“

Mit Rücksicht auf den flottanten Teil der Arbeiterschaft kann
der Decompte nicht entbehrt werden. Dagegen ist zuzugeben,
dass es für den neueintretenden Arbeiter sehr oft hart sein mag,
Wenn er am ersten vierzehntägigen Zahltag schön den Lohn für
6 Arbeitstage stehen lassen muss. Wir möchten deshalb vor-Schlagen,
 es sei eine Verteilung auf mindestens zwei Zahltege

") Weisung des Handels- und Landwirtschafts- Departements vom

1 r . x
Dezember 1883. Kommentar, Seite 181.

        
   
   
   
    
   
   
      
       
         
  
   
  
     
  
    
 
 
 
 
  
   
    
      
 
      
    
   
 

 

   

 

 
            
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