Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
    
 
    
   
    
    
  
   
  
     
 
     
   
    
  
     
  
 
  

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Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren
fen vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten

verrechnet werden.

 

Fabrikkassen.

Vorkommnisse der jüngsten Zeit lassen es den Fabrikinspek-‚Ooren

 wünschenswert erscheinen, den Aufsichtsbehörden die Mittel
\ In die Hand zu geben, über die Fabrikkassen, in welche die Ar-(D


Zn

sten, eine intensivere Kontrolle zu führen. Daist.nichts
 einzuwenden. In Uebereinstimmung mit Artikel 10
twurts der Fabrikinspektoren schlagen wir demnach vor:

 

Die Kantonsregierungen haben alljährlich. die
Rechnungen derjenigen Fabrikkassen, in welche
Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen. und für... die

ng des vorhandenen Vermögens Sorge

Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten
Arbeitern Einsicht in die von ihm über diese Kassen

geführten Rechnungen zu gewähren.

Streitfälle.

; Das geltende Gesetz enthält im Schlussatz von Artikel 9
Iolgend

Sende Vorschrift: „Streitigkeiten über die gegenseitige Kün-1i
 1 .. * r wc . .
USung und alle übrigen Vertragsverhältnisse entscheidet der zuändige
 Richter“. Die Fabrikinspektoren schlagen in der Absicht,

’orschrift zu erweitern, in Artikel 11 vor:

„Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen, über die
Segenseitige Kündigung, sowie alle übrigen aus Fabrikordnung
 oder Vertrag herrührenden Streitigkeiten entscheidet
der zuständige Richter“.
. Wir sind materiell mit der weitern Fassung einverstanden,
| Möchten jedoch das, was die Fabrikinspektoren anstreben, in {fol-Sender
 Weise kürzer ausdrücken:
Uel

Sen das Dienstverhältnis betreffenden Streitigkeiten
“Nischeidet der zuständige Richter.

 

ber Schadenersatzforderungen und alle übri- Art.az.

BUNTEN

 

 

 

 

 

 
            
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