Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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allen  Zeiten  und  auf  alle  Zuefälle  ohngekränkht  verbleiben,
gelassen  und  vestiglich  gehalten  werden  sollen.  »  1
Der  schon  1722  von  —  wie  Turba  2  liest  —  Graf
Käroly  als  überflüssig  erkannte  G.  A.  III  inauguriert  nicht
nur  nicht  eine  Rückkehr  zu  den  Bedingungen  der  Wahlkapitulationen, ­
  sondern  weist  im  Gegenteil  ebenfalls  jeden
Versuch  dieser  Art  zurück.  Spricht  man  von  einer  ungarischen ­
  Pragmatischen  Sanktion,  so  darf  man  keinesfalls
von  einer  kroatischen  3  und  tirolischen  4  schweigen  ;  eventuell ­
  auch  von  einer  böhmischen  nicht.  In  der  Viererdeputation ­
  hatte  seit  jeher  zumal  mit  Rücksicht  auf  die
spanischen  Präzedenzfälle,  nicht  der  leiseste  Zweifel  bestanden, ­
  daß  «  die  sach  an  die  Länder  zu  bringen  »  sei
[Protokoll  der  geheimeren  Konferenz  vom  5.  April  1713].
Nicht  etwa  an  irgend  einen  privilegierten  Landtag  allein.
Weil  durch  den  «  consensus  populi  in  dergleichen  fällen
alle  subtilitates  iuris  civilis  undt  was  von  denen  rechtsgelerten
  ausgefunden  werden  kan,  saniret  und  überwunden
wirdt  »,  heißt  es  in  einem  geheimen  Konferenzreferat  an
den  Kaiser,  Februar  1719.  Und  die  Stände  verpflichteten
sich  so  als  Bundesgenossen  der  Dynastie  gegenüber  dem
Ausland  5 .  Sie  verbürgen  sich  der  Dynastie  für  die  Beach-1
  Man  pflegte  in  kluger  Weise  auf  jene  Landesgesetze  und
-gewohnheiten  Rückischt  zu  nehmen,  die  «  tief  in  die  Länderverfassungen ­
  einschlagen».  Nicht  bloß  bezüglich  Ungarn.  Und
zwar  auch  dann,  wenn  ein  Monarch  «  zunächst  und  vor  allem  eine
Zurückdrängung  der  Länderinteressen  und  Steigerung  der  Zentralisation ­
  im  Interesse  des  Staates  für  dringend  geboten»  hielt.  —
Vergl.  Siegmund  Adler,  Die  politische  Gesetzgebung  in  ihren
geschichtlichen  Beziehungen  zum  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuche, ­
  in  der  «Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  allgemeinen
bürgerlichen  Gesetzbuchs»,  Wien  1911,  Teil  I,  S.  87,  89,  91  u.  94.
2  Pragmatische  Sanktion,  S.-A.,  S.  196,  Anm.  2,  und  Grundlagen, ­
  T.  I,  S.  188.
3  Pliverid  -  Jellinek,  Das  rechtliche  Verhältnis  Kroatiens  zu
Ungarn,  Agram  1885,  S.  16.
4  Bernatzik,  S.  22,  Anm.  8,  und  S.  1117.  —  Festschrift,  S.  XII.
5  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  138,  151  ff.,  und  T.  II,  S.  170,
211  ff.,  453  f.,  461.
            
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