Im Tripartitum opus iuris consuetudinarii inclyti
regni Hungariae des Stephan Werböczy ist
Ungarn als das Königreich definiert, quod gladio semper et
armis tutari defendique solet. Als das Land schließlich durch
habsburgische Truppen, durch Mittel, die der Kaiser
herbeibrachte, vom türkischen Erbfeind befreit und nach
schweren, auch inneren Kämpfen für die habsburgische
Dynastie erobert ist, wird der Kampf um das «Non ad
normam aliarum provinciarum » auf die Tagesordnung gesetzt.
Dabei handelte es sich, wie seit dem Aufkommen der
nationalstaatlichen Idee immer wieder beteuert wird, um
die staatliche Selbständigkeit und volle Unabhängigkeit
Ungarns, jenes tausendjährigen Reiches, dessen Verfassungsgeschichte
nur mit der Englands zu vergleichen sei. Siegreich
sei jeder Angriff gegen die Integrität des ungarischen
Staates abgeschlagen worden. Zwar nicht immer in der
Praxis, aber das sei unwesentlich, sekundär.
Julius v. Wlassics versichert in seinen Abhandlungen :
«Alkotmänyunk vedelme Tezner es Turba eilen» [Verteidigung
unserer Verfassung gegen Tezner und Turba] *,
1 In der « A Magyar Tud. Akademia megbizäsäböl » [im Aufträge
der ungarischen Akademie der Wissenschaften] von Geza
Voinovich unter Mitwirkung von Albert v. Berzeviczy und
Zsolt v. Beöthy herausgegebenen Monatsschrift « Budapesti
Szemle » [Budapester Rundschau], Bd. CL [1912], Heft 426.