Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

Im  Tripartitum  opus  iuris  consuetudinarii  inclyti
  regni  Hungariae  des  Stephan  Werböczy  ist
Ungarn  als  das  Königreich  definiert,  quod  gladio  semper  et
armis  tutari  defendique  solet.  Als  das  Land  schließlich  durch
habsburgische  Truppen,  durch  Mittel,  die  der  Kaiser
herbeibrachte,  vom  türkischen  Erbfeind  befreit  und  nach
schweren,  auch  inneren  Kämpfen  für  die  habsburgische
Dynastie  erobert  ist,  wird  der  Kampf  um  das  «Non  ad
normam  aliarum  provinciarum  »  auf  die  Tagesordnung  gesetzt. ­
  Dabei  handelte  es  sich,  wie  seit  dem  Aufkommen  der
nationalstaatlichen  Idee  immer  wieder  beteuert  wird,  um
die  staatliche  Selbständigkeit  und  volle  Unabhängigkeit
Ungarns,  jenes  tausendjährigen  Reiches,  dessen  Verfassungsgeschichte ­
  nur  mit  der  Englands  zu  vergleichen  sei.  Siegreich ­
  sei  jeder  Angriff  gegen  die  Integrität  des  ungarischen
Staates  abgeschlagen  worden.  Zwar  nicht  immer  in  der
Praxis,  aber  das  sei  unwesentlich,  sekundär.
Julius  v.  Wlassics  versichert  in  seinen  Abhandlungen  :
«Alkotmänyunk  vedelme  Tezner  es  Turba  eilen»  [Verteidigung ­
  unserer  Verfassung  gegen  Tezner  und  Turba]  *,

1  In  der  «  A  Magyar  Tud.  Akademia  megbizäsäböl  »  [im  Aufträge ­
  der  ungarischen  Akademie  der  Wissenschaften]  von  Geza
Voinovich  unter  Mitwirkung  von  Albert  v.  Berzeviczy  und
Zsolt  v.  Beöthy  herausgegebenen  Monatsschrift  «  Budapesti
Szemle  »  [Budapester  Rundschau],  Bd.  CL  [1912],  Heft  426.
            
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