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tischen Sanktion ausgesprochenen «gemeinsamen Besitz».
Von ihm abgesehen, habe man es nur mit zwei verbündeten
Staaten zu tun. Ihr Band sei die — Personalunion. [Un
legame personale con obligo di mutua difesa, nach Apponyi.]
Aber den Vertrag zwischen Nation und König ungefähr in
der Art Ferdinandys akzeptiert auch er. Laut Wlassics 1
hat die Nation einen Vertrag mit der Dynastie und lenyeges
tartalom szerint [nach dem wesentlichen Inhalt] 2 auch
mit den « österreichischen Erbländern » abgeschlossen. Die
Pflicht der simultanen Verteidigung, die erst in die Prag
matische Sanktion aufgenommen worden sei, «ist» nach
Wlassics eine Konvention mit den Völkern Österreichs
und zwar eine befristete Konvention, die so lange dauert,
als die Person des Herrschers identisch ist 3 .
Folgerichtig müßte man auch die Erklärungen der
übrigen Landtage nicht als Anerkennungsakte, sondern als
Fundamentalverträge zwischen Fürst und Volk oder Dyna
stie und Volk auffassen, in deutlichem Widerspruch zu
Karl VI., der z. B. die Zustimmungserklärung des böhmi
schen Landtags in seinem königlichen Reskript vom
3. März 1721 als « Accessions- und Submissions-Instrument»
bezeichnet hat. Gegen ähnliche Konstruktionsversuche
haben sich schon Gerber 4 und Held 5 gewehrt. Gerber
unterscheidet scharf zwischen dem staatsrechtlichen Stoff
und dem Gebiet des Völkerrechts. Hier allerdings stünden
sich die Staaten gegenüber wie rechtsgeschäfteschließende
Einzelpersonen, dagegen habe die Bezeichnung der Ent
stehung einer Verfassung als einer vertragsmäßigen juristisch
keine andere Bedeutung als den Gebrauch eines Symbols.
Held will auch die Analogie vermeiden. Jellinek hat
eingewendet, die Staatsverfassung könne noch weniger als
1 Az 1867 : XII. t.-cz. jogi termeszette, S. 353.
2 In der deutschen Ausgabe der Abhandlung steht hier : «in
Beziehungen [sic !] der simultanen Verteidigung. »
3 Fehlt im madjarischen Original.
4 Über öffentliche Rechte, Tübingen 1852, S. 39 f.
5 System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten
Deutschlands, Teil II, Würzburg 1857, S. 56 u. 60 ff.