Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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tischen Sanktion ausgesprochenen «gemeinsamen Besitz». 
Von ihm abgesehen, habe man es nur mit zwei verbündeten 
Staaten zu tun. Ihr Band sei die — Personalunion. [Un 
legame personale con obligo di mutua difesa, nach Apponyi.] 
Aber den Vertrag zwischen Nation und König ungefähr in 
der Art Ferdinandys akzeptiert auch er. Laut Wlassics 1 
hat die Nation einen Vertrag mit der Dynastie und lenyeges 
tartalom szerint [nach dem wesentlichen Inhalt] 2 auch 
mit den « österreichischen Erbländern » abgeschlossen. Die 
Pflicht der simultanen Verteidigung, die erst in die Prag 
matische Sanktion aufgenommen worden sei, «ist» nach 
Wlassics eine Konvention mit den Völkern Österreichs 
und zwar eine befristete Konvention, die so lange dauert, 
als die Person des Herrschers identisch ist 3 . 
Folgerichtig müßte man auch die Erklärungen der 
übrigen Landtage nicht als Anerkennungsakte, sondern als 
Fundamentalverträge zwischen Fürst und Volk oder Dyna 
stie und Volk auffassen, in deutlichem Widerspruch zu 
Karl VI., der z. B. die Zustimmungserklärung des böhmi 
schen Landtags in seinem königlichen Reskript vom 
3. März 1721 als « Accessions- und Submissions-Instrument» 
bezeichnet hat. Gegen ähnliche Konstruktionsversuche 
haben sich schon Gerber 4 und Held 5 gewehrt. Gerber 
unterscheidet scharf zwischen dem staatsrechtlichen Stoff 
und dem Gebiet des Völkerrechts. Hier allerdings stünden 
sich die Staaten gegenüber wie rechtsgeschäfteschließende 
Einzelpersonen, dagegen habe die Bezeichnung der Ent 
stehung einer Verfassung als einer vertragsmäßigen juristisch 
keine andere Bedeutung als den Gebrauch eines Symbols. 
Held will auch die Analogie vermeiden. Jellinek hat 
eingewendet, die Staatsverfassung könne noch weniger als 
1 Az 1867 : XII. t.-cz. jogi termeszette, S. 353. 
2 In der deutschen Ausgabe der Abhandlung steht hier : «in 
Beziehungen [sic !] der simultanen Verteidigung. » 
3 Fehlt im madjarischen Original. 
4 Über öffentliche Rechte, Tübingen 1852, S. 39 f. 
5 System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten 
Deutschlands, Teil II, Würzburg 1857, S. 56 u. 60 ff.
	        
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